In der Ahlener Innenstadt wurden folgende Bewohnerparkbereiche eingerichtet:

Bewohnerparkbereich A (nördlich der Fußgängerzone)

  • Klosterstraße (Teilbereich)
  • Wandmacherstiege
  • Steingasse
  • Ostenmauer (Teilbereich)

Bewohnerparkbereich B (südlich der Fußgängerzone)

  • Hellstraße
  • Kolpingstraße (Teilbereich)
  • Im Kühl
  • Wilhelmstraße
  • Am Wedemhove

Die gekennzeichneten Stellplätze in diesen Bereichen sind Anwohnern vorbehalten, die im Besitz eines gültigen „Bewohnerparkausweises“ sind und diesen im Fahrzeug auslegen. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die an folgenden Anschriften mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind:

Bewohnerparkbereich A:

  • Bogengasse
  • Drahtgasse
  • Freiheit
  • Klostergasse
  • Klosterstraße. 2 - 40 (gerade) und 1 - 45 (ungerade)
  • Königstraße
  • Nordstraße. 6 - 40 (gerade) und 1 - 49 (ungerade)
  • Ostenmauer
  • Oststraße 4 - 56 (gerade) und 1 - 15 (ungerade)
  • Rosenstraße
  • Steingasse
  • Wandmacherstiege
  • Weststraße 62 - 74 (gerade)

Bewohnerparkbereich B:

  • Alter Hof
  • Am Wedemhove
  • Hellstraße
  • Im Kühl
  • Kirchplatz
  • Kolpingstraße
  • Marktplatz
  • Oststraße 17a - 71 (ungerade)
  • Ostwall
  • Südstraße 2 - 10 und 1 - 17
  • Weststraße 73 - 83a (ungerade)
  • Wilhelmstraße

Häufig gestellte Fragen:

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?
    Die Bearbeitung dauert im Regelfall zwei bis maximal vier Wochen. Beachten Sie dies bitte insbesondere bei anstehenden Verlängerungen.
  • Ich wohne nicht an einer der genannten Anschriften, habe dort aber ein Ladenlokal, Betriebssitz, etc. Kann ich hierfür ebenfalls einen Bewohnerparkausweis beantragen?
    Nein. Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht die Erteilung von Bewohnerparkausweisen ausschließlich für Personen vor, die im anspruchsberechtigten Bereich eine Wohnung haben.
  • Stehen in den Bewohnerparkzonen auch Parkflächen für Fahrzeuge ohne Bewohnerparkausweis zur Verfügung?
    Ja, es stehen auch bewirtschaftete Parkplätze zur Verfügung, die durch alle Fahrzeugführer genutzt werden können. Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf die Beschilderung.
  • Kann ich mit dem Bewohnerparkausweis auch auf diesen Parkplätzen parken?
    Der Bewohnerparkausweis befreit nicht von der Beachtung der Bewirtschaftungsregeln (Auslegen der Parkscheibe, Erwerb eines Parkscheins). Sind die entsprechenden Parkplätze nur in einem bestimmten Zeitraum bewirtschaftet (z. B. werktags, 8 - 18 Uhr), können Sie Ihr Fahrzeug außerhalb dieser Zeiträume dort aber ebenfalls abstellen.
  • Kann ich mehrere Bewohnerparkausweise beantragen?
    Pro Person kann ein Ausweis erteilt werden.
  • Kann ich mehrere Kennzeichen auf dem Bewohnerparkausweis eintragen?
    Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B. falls Ihnen durch Ihren Arbeitgeber wechselnde Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden oder Sie wechselnde Car-Sharing-Fahrzeuge nutzen. Die Gründe sind durch Sie schriftlich darzulegen und nachzuweisen.

Unterlagen

Benötigt werden:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Falls Sie nicht selbst Halter des von Ihnen genutzten Kraftfahrzeuges sind, ist eine Bestätigung des Halters beizufügen, dass Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 45 StVO

Kosten

Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt gestaffelt:

  • 30,00 EUR für ein Jahr
  • 18,00 EUR für 6 Monate
  • 10,00 EUR für 3 Monate
  • 10,00 EUR für Änderungen (z. B. Fahrzeugwechsel, Verlust, Wohnungswechsel innerhalb des Bewohnerparkbereiches usw.)