Fußgängerzone, Ladezeiten und Ausnahmegenehmigungen von den Ladezeiten
Die Oststraße, der Markt sowie Teile der Süd- und Weststraße sind als Fußgängerzone ausgewiesen.
Damit sich hier Fußgänger unbehelligt vom Fahrzeugverkehr bewegen können, ist dieser besondere Straßenraum für alle Fahrzeuge gesperrt. Da jedoch zahlreiche Gewerbebetriebe in der Fußgängerzone ansässig sind, kann die Fußgängerzone zum Zwecke der Anlieferung morgens bis 11:00 Uhr und abends ab 19:00 Uhr befahren werden. In dieser Zeit ist auch das Fahrradfahren überall gestattet.
Unter bestimmten Voraussetzungen und bei besonderer Dringlichkeit kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Zeiten erteilen.
Häufig gestellte Fragen:
- Kann ich eine dauerhafte Genehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten erhalten?
In begründeten Ausnahmefällen ist dies möglich. Eine dauerhafte Genehmigung kann beispielsweise Anwohnern der Fußgängerzone erteilt werden, die ihr Grundstück bzw. ihren Stellplatz ausschließlich durch die Fußgängerzone erreichen können. - Ich ziehe in eine Wohnung im Bereich der Fußgängerzone, brauche ich ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung?
Ja, sofern der Umzug außerhalb der Ladezeiten abgewickelt werden soll. - Ich habe für meinen Betrieb eine Parkerleichterung (z. B. Handwerkerparkausweis). Kann ich hiermit außerhalb der Ladezeiten in die Fußgängerzone fahren?
Sofern das Befahren der Fußgängerzone und das Abstellen eines PKW nicht ausdrücklich von der Ausnahmegenehmigung erfasst sind, deckt die Parkerleichterung diese Dinge nicht mit ab. Im Zweifel ist die Straßenverkehrsbehörde zu kontaktieren.
Unterlagen
Benötigt werden:
Ein entsprechender Antrag ist schriftlich, per E-Mail oder Fax formlos zu stellen. Hierbei ist anzugeben, wann die Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten befahren werden soll und wo ggf. ein Fahrzeug abgestellt werden soll. Das Kennzeichen des Fahrzeuges ist anzugeben, sofern ein Anhänger verwendet wird, auch dessen Kennzeichen.
Ferner ist eine Begründung anzugeben, zu welchem Zweck das Befahren erforderlich ist und warum dieses nicht innerhalb der regulären Ladezeiten erfolgen kann. Beachten Sie insbesondere die Markttage sowie stattfindende öffentliche Veranstaltungen!
Rechtsgrundlagen
- § 46 StVO
Kosten
Für eine Einzelgenehmigung werden Gebühren i. H. v. 25,00 EUR erhoben. Für Dauergenehmigungen werden höhere Gebühren erhoben.