Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb oder sonstigem Dienstleistungsunternehmen regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres und umfangreiches Material transportieren müssen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für einen oder mehrere Regierungsbezirke oder wahlweise auch für ganz Nordrhein-Westfalen erhalten.

Die Stadt Ahlen ist zuständig für alle Betriebe, deren Hauptsitz sich in der Stadt befindet. Sollte sich Ihr Hauptsitz in einer anderen Stadt in Nordrhein-Westfalen befinden, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde. Sollte sich Ihr Hauptsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens befinden, beantragen Sie bitte eine sonstige Parkerleichterung.

Sollten Sie ausschließlich im Regierungsbezirk Münster tätig sein, empfiehlt sich die Beantragung einer Münsterlandgenehmigung.

Wozu berechtigt die Genehmigung?

Mit dem Handwerkerparkausweis Nordrhein-Westfalen können Sie während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen an folgenden Stellen parken, sofern kein anderer Parkplatz zur Verfügung steht:

  • im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach VZ 286 und 290.1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Absatz 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder dessen Nahbereich. Er berechtigt ferner nicht zum Parken auf Gehwegen, Radwegen, Schutzstreifen für den Radverkehr oder in der Fußgängerzone der Stadt

Häufig gestellte Fragen:

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?
    Die Bearbeitung dauert im Regelfall zwei bis maximal vier Wochen. Beachten Sie dies bitte insbesondere bei anstehenden Verlängerungen.
  • In welchen Fahrzeugen kann ich den Handwerkerparkausweis verwenden?
    Der Handwerkerparkausweis kann in allen Firmenfahrzeugen verwendet werden, die auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit einer festen Firmenbeschriftung versehen sind.
  • Ist der Handwerkerparkausweis auf mehrere Fahrzeuge übertragbar?
    Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar, auf ihm können bis zu fünf Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. Sie müssen den Ausweis im Original hinter der Frontscheibe auslegen. Er gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wollen Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, so benötigen Sie entsprechend mehrere Handwerkerparkausweise, die Sie in den jeweiligen Fahrzeugen auslegen müssen.
  • Was ist, wenn ich den Ausweis für mehr als fünf Fahrzeuge benötige?
    In einem Handwerkerparkausweis können maximal fünf Kennzeichen eingetragen werden. Sollten Sie mehr Fahrzeuge haben, ist ein oder ggf. mehrere weitere Handwerkerparkausweise zu beantragen.
  • Kann ich den Ausweis für alle darauf angegebenen Fahrzeuge kopieren?
    Nein, dies ist nicht zulässig. Es darf ausschließlich der Original-Ausweis genutzt werden. Der Handwerkerparkausweis ist mit einem Klebesiegel als Kopierschutz versehen und stellt somit eine Urkunde dar. Sollte in mehreren Fahrzeugen gleichzeitig ein Handwerkerparkausweis benötigt werden, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl an Ausweisen. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen behält sich die Stadt Ahlen die Stellung eines Strafantrages vor.
  • Ich habe ein Fahrzeug mit einem neuen Kennzeichen, kann der Ausweis geändert werden?
    Ja. Senden Sie hierzu die Ausnahmegenehmigung und den Ausweis im Original an die Straßenverkehrsbehörde zurück und teilen Sie mit, welche Änderungen eingetragen werden sollen.

Unterlagen

Benötigt werden:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis, dass der Betrieb in Anlage A oder B der Handwerksordnung eingetragen ist (Ablichtung / Foto Handwerkskarte). Falls der Betrieb nicht eingetragen ist, ist darzulegen und nachzuweisen, dass regelmäßig schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportiert werden muss
  • Ablichtung des / der Fahrzeugschein(e)
  • Foto des Fahrzeuges

Rechtsgrundlagen

  • § 46 StVO

Kosten

  • Die Gebühren betragen 150,00 EUR plus 70,00 EUR für jeden weiteren Regierungsbezirk. Maximal werden 348,00 EUR erhoben.