Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Menschen mit Schwerbehinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkausweise für Schwerbehinderte erhalten. Dem Ausweisinhaber werden je nach Schwerbehinderung bestimmte besondere Parkrechte im öffentlichen Verkehrsraum eingeräumt.
Allgemeines:
Unterschieden wird zwischen dem blauen und dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und dem Inhaber unterschiedliche Rechte einräumen.
Beide Schwerbehindertenparkausweise dürfen nur von dem Ausweisinhaber bzw. bei dessen Beförderung genutzt werden. Angehörige, die Erledigungen/Besorgungen für den schwerbehinderten Menschen durchführen, dürfen den Ausweis nicht nutzen. Er ist ausschließlich an den Inhaber gebunden.
Für die Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.
Blauer Parkausweis:
Voraussetzungen:
- Vorliegen des Merkzeichens „aG“.
- Vorliegen des Merkzeichens „Bl“.
- Menschen mit beidseitiger Amelie bzw. Phokomelie
- Eine vergleichbare Funktionsstörung
Wo dürfen Ausweisinhaber parken / Was ist erlaubt:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist. Die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- Parkplätze, die mit dem Zusatzzeichen oder Piktogramm „Rollstuhl“ gekennzeichnet sind
Antragstellung:
Der Ausweis kann im Bürgerservice des Rathauses, postalisch oder per E-Mail an strassenverkehr@stadt.ahlen.de beantragt werden. Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen bzw. beizufügen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag aG (siehe Downloads)
- Schwerbehindertenausweis oder der letzte Bescheid des Versorgungsamtes (Ablichtung / Foto)
- aktuelles Lichtbild (Größe 35 x 45 mm) auf der Rückseite mit Namen versehen. Bei Antragstellung per E-Mail ist das Bild im Format .jpg oder .tiff beizufügen.
- Alternativ kann die Erlaubnis erteilt werden, das letzte Bild des Personalausweises / Reisepasses zu verwenden, sofern der Antragssteller das entsprechende Ausweisdokument bei der Stadt Ahlen beantragt hat.
Nach Prüfung der Voraussetzungen, Genehmigung und Erstellung wird Ihnen der Ausweis an Ihre Anschrift zugesandt.
Orangener Parkausweis:
- Allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) ist ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 anerkannt. Gleichzeitig liegt für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vor. Die Merkzeichen „G“ und „B“ sind festgestellt.
- Voraussetzungen wie unter 1., es ist nur das Merkzeichen „G“ festgestellt. In diesem Fall ist der Ausweis nur in NRW gültig.
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 % oder
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
- Eine vergleichbare Funktionsstörung
Wo dürfen Ausweisinhaber parken / Was ist erlaubt:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist. Die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Parkplätze für Schwerbehinderte
Parkplätze, die mit dem Zusatzzeichen oder Piktogramm „Rollstuhl“ gekennzeichnet sind, dürfen mit dem orangenen Parkausweis nicht genutzt werden.
Antragstellung:
Der Ausweis kann im Bürgerservice des Rathauses, postalisch oder per E-Mail an strassenverkehr@stadt.ahlen.de beantragt werden. Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen bzw. beizufügen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Downloads)
- Schwerbehindertenausweis oder der letzte Bescheid des Versorgungsamtes (Ablichtung / Foto)
Durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Ahlen kann nur eine Vorprüfung dahingehend erfolgen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Inwieweit der GdB aufgrund von Funktionsstörungen des Gehvermögens bzw. des Herzens oder der Atemorgane anerkannt wurde, ist aus dem Antragsunterlagen nicht ersichtlich und kann nicht durch die Straßenverkehrsbehörde beurteilt werden. Auch für den Schwerbehinderten selbst ist dies im Regelfall nicht ersichtlich. Entsprechend wird im Wege der Amtshilfe das Sozialamt des Kreises Warendorf eingeschaltet. Die Bearbeitungsdauer beträgt hierdurch im Regelfall sechs Wochen.