Parkerleichterungen für Schwerbehinderte aG, Bl, u. a.
Wozu berechtigt die Genehmigung?
Mit dem Schwerbehindertenparkausweis können Sie parken:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist. Die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- auf Parkplätze, die mit dem Zusatzzeichen oder Piktogramm „Rollstuhl“ gekennzeichnet sind.
Der Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten die dortigen Regeln. Der Parkausweis wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises erteilt, jedoch längstens fünf Jahre.
Häufig gestellte Fragen:
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitung dauert im Regelfall maximal zwei Wochen. - Wozu berechtigt die Genehmigung?
Mit dem Schwerbehindertenparkausweis können Sie parken:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist. Die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
-auf Parkplätze, die mit dem Zusatzzeichen oder Piktogramm „Rollstuhl“ gekennzeichnet sind.
Voraussetzungen
Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich:
- Vorliegen des Merkzeichens „aG“.
- Vorliegen des Merkzeichens „Bl“.
- Menschen mit beidseitiger Amelie bzw. Phokomelie
- Eine vergleichbare Funktionsstörung
Unterlagen
Benötigt werden:
- Vollständig ausgefüllter Antrag aG (siehe Downloads)
- Schwerbehindertenausweis oder der letzte Bescheid des Versorgungsamtes (Ablichtung / Foto)
- aktuelles Lichtbild (Größe 35 x 45 mm) auf der Rückseite mit Namen versehen. Bei Antragstellung per E-Mail ist das Bild im Format .jpg oder .tiff beizufügen.
- Alternativ kann die Erlaubnis erteilt werden, das letzte Bild des Personalausweises / Reisepasses zu verwenden, sofern der Antragssteller das entsprechende Ausweisdokument bei der Stadt Ahlen beantragt hat.
Rechtsgrundlagen
- 45 StVO
- VwV-StVO
Kosten
Gebühren werden nicht erhoben.