Parkerleichterungen für ambulante Pflegedienste
Als Anbieter von ambulanten Pflegediensten in der Altenpflege und Krankenpflege können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken Ihrer Fahrzeuge während des Einsatzes beantragen. Sie können eine Ausnahmegenehmigung für einen oder mehrere Regierungsbezirke oder wahlweise auch für ganz Nordrhein-Westfalen erhalten.
Die Stadt Ahlen ist zuständig für alle Betriebe, deren Hauptsitz sich in der Stadt befindet. Sollte sich Ihr Hauptsitz in einer anderen Stadt in Nordrhein-Westfalen befinden, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde. Sollte sich Ihr Hauptsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens befinden, beantragen Sie bitte eine sonstige Parkerleichterung.
Wozu berechtigt die Genehmigung?
Mit dem Parkausweis für soziale Dienste Nordrhein-Westfalen können Sie während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen an folgenden Stellen parken, sofern kein anderer Parkplatz zur Verfügung steht:
- im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach VZ 286 und 290.1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Absatz 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder dessen Nahbereich. Sie berechtigt ferner nicht zum Parken auf Gehwegen, Radwegen, Schutzstreifen für den Radverkehr oder in der Fußgängerzone der Stadt
Häufig gestellte Fragen:
- Wer kann eine solche Ausnahmegenehmigung beantragen?
Die Ausnahmegenehmigung kann nur von karitativen Organisationen sowie Pflegediensten beantragt werden, die in der ambulanten Altenpflege und Krankenpflege tätig sind. - Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitung dauert im Regelfall zwei bis maximal vier Wochen. Beachten Sie dies bitte insbesondere bei anstehenden Verlängerungen. - In welchen Fahrzeugen kann ich den Parkausweis für soziale Dienste verwenden?
Die Parkerleichterung kann in allen Firmenfahrzeugen verwendet werden, die auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit einer festen Firmenbeschriftung versehen sind. - Ist der Parkausweis für soziale Dienste auf mehrere Fahrzeuge übertragbar?
Der Parkausweis für soziale Dienste ist übertragbar, auf ihm können bis zu fünf Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. Sie müssen den Ausweis im Original hinter der Frontscheibe auslegen. Er gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wollen Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, so benötigen Sie entsprechend mehrere Parkausweise, die Sie in den jeweiligen Fahrzeugen auslegen müssen. - Was ist, wenn ich den Ausweis für mehr als fünf Fahrzeuge benötige?
In einem Parkausweis für soziale Dienste können maximal fünf Kennzeichen eingetragen werden. Sollten Sie mehr Fahrzeuge haben, ist ein oder ggf. mehrere weitere Parkausweise zu beantragen. - Kann ich den Ausweis für alle darauf angegebenen Fahrzeuge kopieren?
Nein, dies ist nicht zulässig. Es darf ausschließlich der Original-Ausweis genutzt werden. Der Parkausweis für soziale Dienste ist mit einem Klebesiegel als Kopierschutz versehen und stellt somit eine Urkunde dar. Sollte in mehreren Fahrzeugen gleichzeitig ein Parkausweis benötigt werden, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl an Parkausweisen. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen behält sich die Stadt Ahlen die Stellung eines Strafantrages vor. - Ich habe ein Fahrzeug mit einem neuen Kennzeichen, kann der Ausweis geändert werden?
Ja. Senden Sie hierzu die Ausnahmegenehmigung und den Parkausweis im Original an die Straßenverkehrsbehörde zurück und teilen Sie mit, welche Änderungen eingetragen werden sollen.
Unterlagen
Benötigt werden:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie der Gewerbemeldung (Pflichtmeldung nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung (falls vorhanden)
- Ablichtung des / der Fahrzeugschein(e)
- Foto des Fahrzeuges
Rechtsgrundlagen
- § 46 StVO
Kosten
Die Gebühren betragen 130,00 EUR plus 60,00 EUR für jeden weiteren Regierungsbezirk. Maximal werden 300,00 EUR erhoben. Die Gebühren können ermäßigt werden, wenn durch den Antragssteller die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachgewiesen wird. Der Nachweis hat durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zu erfolgen.