Wozu berechtigt die Genehmigung?

Mit dem Schwerbehindertenparkausweis können Sie parken:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist. Die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden. Es muss eine Parkscheibe ausgelegt werden.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Bitte beachten: Der Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen oder Piktogramm „Rollstuhl“ gekennzeichnet sind!

Der Parkausweis gilt bundesweit, jedoch nicht im Ausland. Liegt bei den o. g. Voraussetzungen zu 1. nur das Merkzeichen „G“, jedoch nicht „B“ vor, ist der Ausweis nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Der Parkausweis wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises erteilt, jedoch längstens fünf Jahre.

Häufig gestellte Fragen:

  • Kann ich selbst feststellen, ob ich die Voraussetzungen erfülle?
    Im Regelfall ist dies nicht möglich. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, sind die einzelnen, Ihrem Grad der Behinderung zu Grunde liegenden Diagnosen und die sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu betrachten. Letztlich handelt es sich hierbei um eine medizinische Frage, die regelmäßig nicht durch den Antragsteller und auch nicht die Straßenverkehrsbehörde beantwortet werden kann. Entsprechend wird im Wege der Amtshilfe über das Sozialamt des Kreises Warendorf der dortige medizinische Dienst eingeschaltet.
  • Ich erfülle die Voraussetzungen, aber mein Antrag wurde dennoch abgelehnt!
    Siehe vorgenannte Frage. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie regelmäßig nicht selbst prüfen.
  • Wie lange dauert die Bearbeitung?
    Da für die Bearbeitung andere Behörden zu beteiligt sind, ist für die Bearbeitung regelmäßig mit einer mindestens sechswöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Voraussetzungen

Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich:

  1. Vorliegen eines anerkannten GdB von 70 oder mehr allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen anerkannten GdB von 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane. Anerkanntes Merkzeichen „G“. Optional ist das Merkzeichen „B“, s. u.
  2. Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung. Allein hierfür liegt ein GdB von 60 oder mehr vor.
  3. Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich einer künstlichen Harnableitung. Allein hierfür liegt ein GdB von 70 oder mehr vor.
  4. Eine vergleichbare Funktionsstörung

Unterlagen

Benötigt werden:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag G (siehe Downloads)
  • Schwerbehindertenausweis oder der letzte Bescheid des Versorgungsamtes (Ablichtung / Foto)

Rechtsgrundlagen

  • § 45 StVO
  • VwV-StVO

Kosten

Gebühren werden nicht erhoben.