Namensgebung eines Kindes (Vorname, Nachnamensführung)
Wer gibt dem Kind einen Vornamen:
Der sorgeberechtigte Elternteil oder die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen dem Kind einen oder mehrere Vornamen. Bitte beachten Sie die richtige Schreibweise des Namens. Nach Beurkundung ist keine Änderung mehr möglich
Wie sieht es mit der Nachnamensführung des Kindes aus?
Aufgrund der Reform des deutschen Ehe- und Kindschaftsnamensrecht, welches am 01.05.2025 in Kraft getreten ist, finden Sie hier Erläuterungen zur Namensführung eines Kindes (§§ 1616 – 1617h BGB und Art. 10 EGBGB)
1 Familienname des Kindes
Haben das Kind bzw. dessen Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bestimmt sich der Name des Kindes nach deutschem Recht.
Personen, die sich nur im Urlaub oder allein für die Geburt in Deutschland aufhalten, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
1.1 Deutsches Namensrecht
Kindeseltern sind miteinander verheiratet: Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, wird durch gemeinsame Bestimmung beider Elternteile der Name der Mutter oder des Vaters oder ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname beliebiger Reihenfolge zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet: Obliegt die elterliche Sorge einem Elternteil allein, erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zur Zeit der Geburt führt. Er kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf dessen Einwilligung. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Kind einen Doppelnamen beliebiger Reihenfolge zu erteilen. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne.
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind vereinbart, wird durch gemeinsame Bestimmung beider Elternteile der Name der Mutter oder des Vaters oder ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname beliebiger Reihenfolge zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich gebildet, auf ausdrücklichen Wunsch auch ohne. Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur elterlichen Sorge können noch vor der Geburtsbeurkundung abgegeben werden.
Frist zur Abgabe der Erklärung zur Namensbestimmung: Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgen. Die Geburtsbeurkundung kann solange zurückgestellt werden. Nach Ablauf der Monatsfrist wird ein Geburtsname kraft Gesetzes festgelegt. In diesem Fall erhält das Kind einen Doppelnamen mit Bindestrich, gebildet aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge. Diese Regelung gilt nur, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind.
1.2 Ausländisches Namensrecht
Haben Kind und Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt das Namensrecht des Staates zur Anwendung, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unabhängig davon, wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist, haben die sorgeberechtigten Eltern auch die Möglichkeit zu bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht eines Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt die wirksame Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburtsbeurkundung voraus.
1.3 Besonderheiten
Sofern die folgenden Voraussetzungen auf Sie zutreffen, bestehen weitere Möglichkeiten zur Namensgestaltung. Dafür wird die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt empfohlen:
- Der Familienname eines Elternteils besteht aus mehreren Namen und Sie möchten einen neuen Doppelnamen für das Kind bilden oder nur einen Teil dieses Namens zum Geburtsnamen bestimmen.
- Sie wünschen für das Kind einen geschlechterangepassten Geburtsnamen entsprechend einer ausländischen Rechtsordnung.
- Sie sind Angehörige*r der friesischen, sorbischen oder dänischen Minderheit.
2 Abgabe der Erklärungen zur Namensführung
Die Erklärungen zur Namensführung eines Kindes sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Die Bestimmung des Geburtsnamens kann vor der Geburtsbeurkundung formlos erfolgen, indem Mutter und Vater die entsprechende Erklärung in der Anlage zur Geburtsanzeige unterschreiben.
Sofern die Wirksamkeit von Erklärungen von bestimmten Voraussetzungen, z.B. der Vaterschaftsanerkennung oder der Abgabe von Sorgeerklärungen bei nicht verheirateten Eltern, abhängig ist, wird den Eltern die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt empfohlen. Dies gilt auch dann, wenn eine Rechtswahl oder eine Namensbestimmung nach ausländischem Recht erfolgen soll (s. Ziffer 1.2).
3 Erläuterungen zur Auswahl von Vornamen
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach deutschem Recht obliegt die Vornamensgebung den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bei der Annahme von Vornamen gelten für das Standesamt folgende Regeln:
- Die gewählten Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen.
- Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
- Alle veröffentlichten Vornamensverzeichnisse werden als Nachweise akzeptiert.
- Die Schreibweise von Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
- Werden bei der Geburtsanzeige keine Vornamen angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
Sie können hier die Anlage zur Geburtsanzeige ausdrucken oder in Papierform in der Patientenverwaltung erhalten.