Nach der EU-Verordnung Nr. 1234/2003 müssen alle Landwirte, die Fischmehl oder fischmehlhaltige Futtermittel in Form von Allein-/ Ergänzungsfutter an Schweine oder Geflügel verfüttern oder herstellen wollen, eine Registrierung bzw. Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Es wird klar unterschieden zwischen Zulassung und Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Mehr zum Thema Fischmehrverfütterung (Kreis WAF)

Fischmehlverfütterung (Kreis WAF)

Nach der EU-Verordnung Nr. 1234/2003 müssen alle Landwirte, die Fischmehl oder fischmehlhaltige Futtermittel in Form von Allein-/ Ergänzungsfutter an Schweine oder Geflügel verfüttern oder herstellen wollen, eine Registrierung bzw. Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Es wird klar unterschieden zwischen Zulassung und Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
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