Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeingebrauch. Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeingebrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Häufig gestellte Fragen:
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitung dauert im Regelfall nur wenige Tage, die Anträge sind aber mindestens 14 Tage vor geplantem Beginn zu stellen. - Wie hoch sind die Gebühren?
Die Höhe der Gebühren richtet sich immer einzelfallabhängig nach Art und Umfang der beantragten Sondernutzung.
Arten Sondernutzung
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
- Aufstellen von Bauzäunen, Baustelleneinrichtungen, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen
- Materiallagerung
- Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Imbiss- und Ausschankstände
- Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen
- Aufstellen von Warenauslagen
- Aufstellen von Werbeträgern
- Werbeveranstaltungen
- zu Werbezwecken abgestellte Fahrzeuge
- Transparente mit Werbeaufdruck
- Veranstaltungen
- Infostände
- Container zur öffentlichen Sammlung von Wertstoffen
Achtung:
Für die Aufstellung von Containern und Gerüsten im öffentlichen Verkehrsraum ist ein separates Antragsformular zu verwenden!
Erforderliche Unterlagen
Einzureichen sind:
- ausgefülltes Antragsformular
- Lageplan (maßstabsgetreu 1:100)
Zur Erstellung der Lagepläne können Sie folgenden Link benutzen: TIM-online.nrw.de
Sofern Antragsunterlagen fehlen, werden diese durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert. Überwiegend unvollständige oder offensichtlich nicht genehmigungsfähige Anträge werden abgelehnt.
Rechtsgrundlagen
- § 18, 19 und 19 a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW)
- § 8 Abs. 1 bis 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages werden Verwaltungsgebühren erhoben sowie für die Nutzung der Verkehrsflächen Gebühren nach der Sondernutzungssatzung berechnet.