Auf öffentlichen Verkehrswegen dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge fahren, die die Abmessungen und Gewichte der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung einhalten, weil Straßen nach festgelegten Standards geplant und gebaut sind. Auch für die Ladung von Fahrzeugen werden in § 22 Straßenverkehrs-Ordnung genaue Vorgaben gemacht.

Sollten Transporte auf der Straße unvermeidbar sein, bei denen die Ladung über die Maße des § 22 StVO hinausragt, kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr. 5 StVO erteilt werden.

Beachten Sie hierbei bitte, dass die Stadt Ahlen lediglich dann zuständige Genehmigungsbehörde ist, wenn

  • es sich nicht gleichzeitig um eine Beförderung handelt, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig ist und
  • die geplante Fahrt in Ahlen beginnt, das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz in Ahlen hat oder hier eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.

Der Antrag ist postalisch oder per E-Mail einzureichen.

Häufig gestellte Fragen:

  • Wer ist für Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig?
    Zuständig für in Ahlen beginnende Fahrten und Ahlener Unternehmen ist der Kreis Warendorf.
  • Kann ich den Antrag über VEMAGS beantragen?
    Nein, die Stadt Ahlen ist im VEMAGS lediglich als anzuhörende Stelle freigeschaltet. Aufgrund der geringen Anzahl an Anträgen ist eine Freischaltung als Genehmigungsbehörde derzeit nicht vorgesehen.

Unterlagen

Benötigt werden:

Vollständig ausgefülltes Antragsformular

Rechtsgrundlagen

  • § 22 StVO
  • § 46 StVO

Kosten

30,00 EUR bis 690,00 EUR

Schwertransporte - Ausnahmegenehmigung für Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/ oder Überlänge

Auf öffentlichen Verkehrswegen dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge fahren, die die Abmessungen und Gewichte der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung einhalten, weil Straßen nach festgelegten Standards geplant und gebaut sind. Auch für die Ladung von Fahrzeugen werden in § 22 Straßenverkehrs-Ordnung genaue Vorgaben gemacht.

Sollten Transporte auf der Straße unvermeidbar sein, bei denen die Ladung über die Maße des § 22 StVO hinausragt, kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr. 5 StVO erteilt werden.

Beachten Sie hierbei bitte, dass die Stadt Ahlen lediglich dann zuständige Genehmigungsbehörde ist, wenn

  • es sich nicht gleichzeitig um eine Beförderung handelt, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig ist und
  • die geplante Fahrt in Ahlen beginnt, das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz in Ahlen hat oder hier eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.

Der Antrag ist postalisch oder per E-Mail einzureichen.

Häufig gestellte Fragen:

  • Wer ist für Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig?
    Zuständig für in Ahlen beginnende Fahrten und Ahlener Unternehmen ist der Kreis Warendorf.
  • Kann ich den Antrag über VEMAGS beantragen?
    Nein, die Stadt Ahlen ist im VEMAGS lediglich als anzuhörende Stelle freigeschaltet. Aufgrund der geringen Anzahl an Anträgen ist eine Freischaltung als Genehmigungsbehörde derzeit nicht vorgesehen.

Benötigt werden:

Vollständig ausgefülltes Antragsformular

30,00 EUR bis 690,00 EUR

https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/419/show
Straßenverkehrsbehörde
Westenmauer 10 59227 Ahlen

Herr

Wurm

Straßenverkehrsbehörde

E13 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-130

Frau

Sabine

Köhler

Straßenverkehrsbehörde

E13 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-129
Gruppe 1.2 - Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-288

Herr

Wurm

Straßenverkehrsbehörde

E13 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-130

Frau

Sabine

Köhler

Straßenverkehrsbehörde

E13 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-129