Informationen zu Straßenausbaubeiträgen

Für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Ahlen Straßenausbaubeiträge. Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Ahlen. Die Höhe des städtischen Anteils ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. Der Anteil der Stadt Ahlen und damit der Allgemeinheit an den Kosten einer Anliegerstraße beträgt zum Beispiel 35 %. Die restlichen Kosten werden auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke verteilt.Die Höhe des individuellen Straßenausbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit des einzelnen Grundstücks. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks richtet sich- innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach der  Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse- im unbeplanten Gebiet nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bei Erstellung des Beitragsbescheides.

Vorausleistungsbescheid
Die Stadt Ahlen hat auch die Möglichkeit, mit Beginn der Straßenbaumaßnahme eine „Anzahlung“ zu fordern. Nach Abschluß der Straßenbaumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die Vorausleistung auf den dann feststehenden Beitrag angerechnet.

Ortsrecht

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen vom 29.05.2012 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Fassung

Straßenausbaubeiträge Informationen zu Straßenausbaubeiträgen

Für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Ahlen Straßenausbaubeiträge. Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Ahlen. Die Höhe des städtischen Anteils ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. Der Anteil der Stadt Ahlen und damit der Allgemeinheit an den Kosten einer Anliegerstraße beträgt zum Beispiel 35 %. Die restlichen Kosten werden auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke verteilt.Die Höhe des individuellen Straßenausbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit des einzelnen Grundstücks. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks richtet sich- innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach der  Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse- im unbeplanten Gebiet nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bei Erstellung des Beitragsbescheides.

Vorausleistungsbescheid
Die Stadt Ahlen hat auch die Möglichkeit, mit Beginn der Straßenbaumaßnahme eine „Anzahlung“ zu fordern. Nach Abschluß der Straßenbaumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die Vorausleistung auf den dann feststehenden Beitrag angerechnet.

Ortsrecht

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen vom 29.05.2012 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Fassung

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Fassung
Ausbaubeitrag https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/434/show