Allgemeine Informationen über Ablösung von Stellplätzen

Die Bauordnungen der Länder verpflichten den Bauherrn in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen ( § 51 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

Grundsatz für diese Verpflichtung ist die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch parkende PKW.

In Fällen, in denen die Schaffung dieser Stellplätze nicht möglich ist, sieht die Bauordnung die Möglichkeit einer Ablösung von der Stellplatzpflicht vor, d.h. je nach Ortslage ist ein bestimmter Geldbetrag einmalig an die Stadt zu zahlen (§ 51 Absatz 5 BauO).

Rechtsgrundlagen

Ablösung von Stellplätzen

Allgemeine Informationen über Ablösung von Stellplätzen

Die Bauordnungen der Länder verpflichten den Bauherrn in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen ( § 51 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

Grundsatz für diese Verpflichtung ist die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch parkende PKW.

In Fällen, in denen die Schaffung dieser Stellplätze nicht möglich ist, sieht die Bauordnung die Möglichkeit einer Ablösung von der Stellplatzpflicht vor, d.h. je nach Ortslage ist ein bestimmter Geldbetrag einmalig an die Stadt zu zahlen (§ 51 Absatz 5 BauO).

https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/435/show