Die Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Beseitigung von genehmigungsfreien Bauvorhaben, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstigen Anlagen, die kein Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.

Mit der Anzeige ist ein Lageplan mit Kennzeichnung sowie Zeichnungen oder Fotos der abzubrechenden Anlagen und Gebäuden beizufügen. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude vorzulegen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Mareen Terharen
Daniela Kämper

Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann


Eine baurechtliche Genehmigung (Abbruchgenehmigung) ist seit dem 01.01.2019 für die Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden nicht mehr erforderlich. Wer einen Abbruch plant, ist selbstständig dafür verantwortlich, ggf. erforderliche Genehmigungen von Fachbehörden einzuholen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (z.B. Denkmalschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz).

Hinweise zu Belangen des Naturschutzes finden Sie hier beim Kreis Warendorf:

Hinweise zu bodenschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften finden Sie hier beim Kreis Warendorf:

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 62 Abs. 3 BauO NRW