Bauantrag - Sonderbauten
Für die Sonderbauten, die in § 50 Abs. 2 BauO NRW aufgelistet sind, ist das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW durchzuführen. Als Sonderbauten gelten beispielsweise: Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Grundfläche, Versammlungsstätten, große Büro- und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Schulen, Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen, Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche und Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
Für diese Sonderbauten ist im Baugenehmigungsverfahren neben den erforderlichen Unterlagen des einfachen Baugenehmigungsverfahrens auch zwingend ein Brandschutzkonzept einzureichen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Mareen Terharen
Daniela Kämper
Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 50, 65, 70 BauO NRW
Ansprechpartner
Dokumente
- Vollmacht für einen Architekten
- Anlage 2 - Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) A.
- Anlage 2 - Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) B.
- Anlage I/1 - Baugenehmigungsverfahren
- Anlage I/7 - Baubeschreibung
- Anlage I/8 - Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Anlage I/10 - Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung