Für die Sonderbauten, die in § 50 Abs. 2 BauO NRW aufgelistet sind, ist das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW  durchzuführen. Als Sonderbauten gelten beispielsweise: Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Grundfläche, Versammlungsstätten, große Büro- und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Schulen, Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen, Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche und Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.

Für diese Sonderbauten ist im Baugenehmigungsverfahren neben den erforderlichen Unterlagen des einfachen Baugenehmigungsverfahrens auch zwingend ein Brandschutzkonzept einzureichen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:

Bezirk 1 (Nord/West)
Mareen Terharen
Daniela Kämper

Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann

Rechtsgrundlagen allgemein

§§ 50, 65, 70 BauO NRW