Die Jugendgerichtshilfe bzw. die Jugendhilfe im Strafverfahren wird tätig, wenn ein/e Jugendliche/r oder Heranwachsende/r strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die Jugendgerichtshilfe bzw. Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren werden tätig, wenn sie erfahren, dass gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden strafrechtlich ermittelt wird.

Wer eine Straftat begeht, muss damit rechnen, dass gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren

  • informieren
  • beraten
  • begleiten
  • berichten
  • vermitteln und
  • besuchen

während des Strafverfahrens, Jugendliche (14 - 17 Jahre alt) und Heranwachsende (18 - 20 Jahre alt), die eine Straftat begangen haben. Auch nach Abschluss des Verfahrens stehen sie den Jugendlichen und Heranwachsenden zur Seite, wenn es z.B. um die Ableistung von Sozialstunden geht.

Voraussetzungen

Straffälligkeit