Wenn es bei der Durchführung Ihres Bauvorhabens wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts Ihres Grundstückes nicht möglich ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Ihrem Grundstück einzuhalten (z.B. Nachweis von Stellplätzen, Nachweis der Abstandflächen, Erschließung des Grundstückes), kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf seinem Grundstück übernehmen.

Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast (öffentlich-rechtliche Sicherung) bestellt. Die Baulasterklärung wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben oder muss notariell beglaubigt werden. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 85 BauO NRW

Baulastenverzeichnis

Wenn es bei der Durchführung Ihres Bauvorhabens wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts Ihres Grundstückes nicht möglich ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Ihrem Grundstück einzuhalten (z.B. Nachweis von Stellplätzen, Nachweis der Abstandflächen, Erschließung des Grundstückes), kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf seinem Grundstück übernehmen.

Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast (öffentlich-rechtliche Sicherung) bestellt. Die Baulasterklärung wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben oder muss notariell beglaubigt werden. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 85 BauO NRW
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Elmar

Kleier

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