Innerhalb von Bebauungsplangebieten bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, sowie sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 keiner Baugenehmigung, sondern lediglich einer Anzeige im Verfahren nach § 63 BauO NRW.
Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert sein. Nach Prüfung der eingereichten Bauvorlagen kann die Gemeinde erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Auch der Bauherr hat die Möglichkeit, alternativ einen Bauantrag zu stellen, wenn er eine bauaufsichtliche Prüfung wünscht.

Mindestens einen Monat vor Baubeginn sind die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Stadt Ahlen einzureichen. Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrags und müssen in der Regel durch eine bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser*in erstellt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:

Bezirk 1 (Nord/West)
Mareen Terharen
Daniela Kämper

Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 63 BauO NRW