Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermöglicht es den Kommunen, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung kann parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen und mit diesem verbunden werden.
Eine Gestaltungssatzung gem. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann insbesondere Vorgaben über die äußere Gestaltung eines Gebäudes (z. B. Dachneigung, Firsthöhe und -richtung, Baustoffwahl), über die Gestaltung der unbebauten Flächen, von Stellplatzanlagen oder Grundstückseinfriedungen machen.

Gestaltungssatzung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermöglicht es den Kommunen, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung kann parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen und mit diesem verbunden werden.
Eine Gestaltungssatzung gem. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann insbesondere Vorgaben über die äußere Gestaltung eines Gebäudes (z. B. Dachneigung, Firsthöhe und -richtung, Baustoffwahl), über die Gestaltung der unbebauten Flächen, von Stellplatzanlagen oder Grundstückseinfriedungen machen.

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