Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, weil Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass das Jugendamt alle Formalitäten übernimmt.

Der Mutter steht neben dem Amtsvormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit in der tatsächlichen Personensorge, geht die Meinung der Mutter vor. Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt mit der Volljährigkeit der Mutter.

Die Eltern einer minderjährigen, unverheirateten Mutter haben weiterhin das Sorgerecht für ihre Tochter, aber nicht für ihr Enkelkind.