Sozialhilfe nach dem 4. Kap. SGB XII

Grundsicherung ist eine Sozialhilfeleistung, die im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt werden kann. Voraussetzung für den individuellen Zuspruch einer Grundsicherung ist der Nachweis, dass eine Arbeitstätigkeit durch Alter, Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist, sodass die betreffende Person voll erwerbsgehindert ist. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben dem Regelsatz weitere Beträge, wie etwa die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Zuständigkeit ist nach Buchstaben aufgeteilt:
A, B, J
I, K, L, V, X
S, T, U, Z
D, G, H, N, Y
C, M,Q
E, F, O, P, R, W

Voraussetzungen

  • Erreichen der in § 41 Abs. 2 SGB XII genannten Altersgrenze oder
  • Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder
  • Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 45 3 Nr. 4 SGB XII

Unterlagen

Bitte beim Sachbearbeiter erfragen.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis
  • Nachweise über Unterkunftskosten (Mietvertrag, Heizkosten, Mietbescheinigung oder Kaufvertrag, Belastungen, Abgabenbescheid, Heizkostennachweis, Nebenkosten bei Hauseigentum)
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid etc.)
  • Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/ Haftpflichtversicherung)
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebens-/Sterbegeldversicherung, KFZ-Schein etc.)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate