Sozialhilfe nach dem 3. Kap. SGB XII

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung des deutschen Staates, die bedürftigen, nicht erwerbsfähigen Personen zugutekommt. Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben beispielsweise längerfristig Erkrankte oder diejenigen, die aufgrund von Erwerbsminderung lediglich eine geringe Rente beziehen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten lediglich Personen, um ihr Existenzminimum zu sichern, die weder Arbeitslosengeld II noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben dem Regelsatz weitere Beträge, wie etwa die Kosten für Unterkunft und Heizung. 
A, B, J
I, K, L, V, X
S, T, U, Z
D, G, H, N, Y
C, M,Q
E, F, O, P, R, W

Voraussetzungen

  • Zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeit oder
  • Tätigkeit im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 45 3 Nr. 3 SGB XII

Unterlagen

Bitte beim Sachbearbeiter erfragen.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis
  • Nachweise über Unterkunftskosten (Mietvertrag, Heizkosten, Mietbescheinigung oder Kaufvertrag, Belastungen, Abgabenbescheid, Heizkostennachweis, Nebenkosten bei Hauseigentum)
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid etc.)
  • Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/ Haftpflichtversicherung)
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebens-/Sterbegeldversicherung, KFZ-Schein etc.)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate