Alleinerziehende können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn das Kind

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem seiner nicht (wieder)verheirateten Elternteile lebt und
  • nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.


Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

  • Andrea Amen: D, F, I, Ö, U, Ü, Y, Z
  • Beate Görgens-Trenkler: Q, S, V, W, X
  • Angelika Mecchia: A, B, J, R
  • Nadine Sönmez: C, G, H, L, T
  • Sabine Vogelsang: E, K, M, N, O, P, Sa

E-Mail: Unterhaltsvorschusskasse@stadt.ahlen.de

Unterlagen

Mitzubringen sind:     

  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Personalausweis/Pass  des betreuenden Elternteils, 
  • evtl.  Vaterschaftsanerkennung und 
  • falls vorhanden Unterhaltsurteil oder Scheidungsurteil.
  • Bei ausländischen Mitbürgern der Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes.
  • Kontodaten