Lernmittelfreiheit
Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (SGB XII) haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit (Schulbücher), wenn ein Leistungsanspruch zum 1. August des laufenden Jahres besteht.
Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (SGB XII) haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit (Schulbücher), wenn ein Leistungsanspruch zum 1. August des laufenden Jahres besteht.
- Die Anträge auf Lernmittelfreiheit können frühestens 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien gestellt werden.
- Aufgrund einer Gesetzesänderung dürfen Kosten für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II / sog. Hartz IV-Leistungen) erhalten, nicht mehr erstattet werden!
Unterlagen
Bei Antragsvorlage ist ein aktueller Sozialhilfebescheid oder eine gesonderte Bestätigung der laufenden Hilfe durch das Sozialamt vorzulegen.