Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, aber beide in das Geburtenregister des Kindes eingetragen werden wollen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Damit die Anerkennung wirksam wird, ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Erst dann - und bei vorgeburtlicher Anerkennung erst nach Geburt des Kindes - besteht eine rechtswirksame Vaterschaft zu dem Kind.
Möchten Sie neben einer Vaterschaftsanerkennung auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung für das (zu erwartende) Kind abgeben wollen, so wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jugendamt. Das Jugendamt ist berechtigt Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen entgegen zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung eine telefonische Terminvereinbarung notwendig ist.
Die telefonische Terminabsprache ist Montag bis Freitag in den Zeiten von 07:45 Uhr bis 08:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr möglich. Außerhalb dieser Zeiten ist die telefonische Erreichbarkeit aufgrund des Publikumsverkehrs eingeschränkt.