Sie ziehen von einer anderen Stadt nach Ahlen. Hier erfahren Sie, was Sie zu beachten haben.
Beachten Sie: Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten zugleich neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt.

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  3. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen und kann hier im Anhang heruntergeladen werden.

Anmeldung eines minderjährigen Kindes
Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen anzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile vorzulegen. Den passenden Vordruck finden Sie unter Downloads und können diesen ausdrucken oder persönlich im Bürgerservice abholen.

Dies gilt allerdings nur bei der 1. Anmeldung aus einem anderen Ort. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtig* und das Kind wohnt bereits nur noch bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dann muss keine Einverständniserklärung vorliegen.

Ein Bespiel (gemeinsames Sorgerecht):
Kind + Mutter + Vater wohnen zusammen in der Musterstraße 1. Die Eltern trennen sich. Die Mutter + Kind ziehen in Musterstraße 2 (Einverständnis erforderlich), gleichzeitig zieht der Vater in Musterstraße 3.
Dann ziehen Mutter + Kind von Musterstr. 2 in Musterstraße 4 (keine Einverständnis erforderlich). Nach unbestimmter Zeit zieht das Kind zum Vater in die Musterstraße 3 (Einverständnis erforderlich). Ziehen dann Vater und Kind in eine andere Wohnung ist keine Einverständnis erforderlich.

*Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

Änderung KFZ-Schein bei An-/Ummeldung

Der Kreis Warendorf hat die Stadt Ahlen ermächtigt, Namens- und Anschriftenänderungen in KFZ-Scheinen vorzunehmen, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das im Kreis Warendorf zugelassen ist. Sie können den Kraftfahrzeugschein bei einem Umzug innerhalb der Stadt Ahlen oder einem Zuzug aus dem Kreisgebiet Warendorf auch direkt beim Bürgerservice gegen eine Gebühr in Höhe von 10,80 € ändern lassen. Dann erfolgt die Mitteilung über die Adressänderung im Kraftfahrzeugschein über den Bürgerservice bei der Zulassungsstelle. Sollte die Adresse in Ihrem Kraftfahrzeugschein bereits einmal geändert worden sein oder Sie nicht aus einer Stadt im Kreis Warendorf zuziehen, müssen Sie bitte direkt in der Zulassungsstelle in Beckum oder Warendorf vorsprechen und Ihr Fahrzeug ummelden.
Siehe auch: Fahrzeugscheinänderung

Kosten

Anmeldung gebührenfrei
KFZ-Scheinänderung  10,80 €