Personalausweis
Seit dem 01. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis. Er wird im Scheckkartenformat erstellt und beinhaltet neben den sichtbaren Daten im Inneren einen kontaktlosen Chip, auf dem neben den Ausweisdaten auch das digitale Lichtbild und (freiwillig) Fingerabdrücke des Ausweisinhabers gespeichert werden. Abgesehen von der bisherigen Funktion, der Identifizierung des Ausweisinhabers, bietet der neue Personalausweis darüber hinaus neue Funktionen und viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt.
- Es besteht keine Umtauschpflicht. Die Personalausweise bisheriger Art bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.
- Seit dem 02.08.2021 ist in der Bundesrepublik jeder verpflichtet, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke im Bürgerservice abnehmen zu lassen.
- Eine Online-Funktion (eID-Funktion) ist zugeschaltet. Mit dieser Funktion kann man sich im Internet oder an Automaten authentisieren und personalisierte Dienste nutzen.
- Der neue Personalausweis ist für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet. Um diese Funktion nutzen zu können, muss sich der Inhaber an ein Trustcenter wenden und ein entsprechendes Zertifikat erwerben. Diese Funktion wird nicht von der Personalausweisbehörde eingetragen!
Ein neuer Personalausweis ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- bei Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises
- bei Namensänderung (wegen Heirat, Scheidung, sonstiger Namensänderung)
- bei Verlust des Personalausweises
- bei Diebstahl des Personalausweises
- ab Vollendung des 16. Lebensjahres
Grundsätzlich ist ein Personalausweis nur dann erforderlich, wenn Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind.
Gültigkeit:
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
Abholung:
Nach Fertigstellung des Ausweises durch die Bundesdruckerei erhalten Sie von dieser den sogenannten PIN/PUK-Brief, zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion und auch Ihr Sperrkennwort (bitte sorgfältig aufbewahren!). Ab Erhalt des Briefes können Sie den Ausweis ohne Termin im Rathaus Pavillon abholen.
Wenn Sie den neuen Personalausweis abholen, müssen Sie den bisherigen oder vorläufigen Personalausweis (evtl. auch Kinderausweis/-reisepass) zur Entwertung bzw. Abgabe mitbringen. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, den Ausweis abzuholen. Diese Person muss sich selbst ausweisen können und die von Ihnen vollständig ausgefüllte Vollmacht vorlegen, auch dieser Person müssen Sie den bisherigen oder vorläufigen Personalausweis (evtl. auch Kinderausweis/-reisepass) zur Entwertung bzw. Abgabe mitgeben.
Verlust:
Haben Sie Ihre Ausweisdokumente verloren oder sind sie Ihnen gestohlen worden, bringen Sie bitte Ihr Familienstammbuch oder Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Teilen Sie einen Verlust bitte umgehend dem Bürgerservice mit, eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Es wird allerdings empfohlen, mindestens eine Zeit von ungefähr vier Wochen nach Feststellung des Verlusts abzuwarten, da sich erfahrungsgemäß in dieser Zeit häufig der Personalausweis wieder auffindet. Dies gilt nicht, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhandengekommen ist (z.B. durch Diebstahl). Sie sollten die Straftat sofort einer Polizeidienststelle anzeigen Die Neuausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises kann auch im Verlustfall erst nach zweifelsfreier Feststellung Ihrer Identität erfolgen (siehe „benötigte Unterlagen“).
Wichtiger Hinweis bei Verlust und Wiederauffindung von Personalausweisen!
Bei Benutzung von Ausweisdokumenten, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass der Verlusteintrag in der Interpol-Datenbank nicht automatisch gelöscht wird, wenn die Ausweisdokumente inzwischen wieder als "aufgefunden" gemeldet wurden. Es kommt daher immer wieder vor, dass die ausländische Grenzpolizei solche Ausweisdokumente einzieht.
Es wird in solchen Fällen empfohlen, ein neues Ausweisdokument zu beantragen, sofern es als Reisedokument genutzt werden soll.
Einreisebestimmungen
Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Passbehörde keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer ausländischer Staaten erteilen kann. Hierüber müssen sich Reisende bei den Behörden des Zielstaates erkundigen. (§ 1 Pkt. 1.1.2 Pass VwV)
Soweit die Passbehörde Informationen und Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Verfügung stellt, kann für deren Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden.
Verbindliche Informationen zu Einreisebestimmungen eines Landes erhalten Sie ausschließlich bei den jeweilig Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen.
Befreiung von der Ausweispflicht
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten persönlich für die Beantragung eines Personalausweises vorzusprechen, z.B. aus Gründen der Pflegebedürftigkeit, können Sie auch einen Antrag auf die Befreiung von der Ausweispflicht stellen (s. unter Dokumente). Den Antrag richten Sie oder Ihre Betreuer/Bevollmächtigten mit dem entsprechenden Vordruck an den Bürgerservice der Stadt Ahlen.
Unterlagen
Für die Beantragung eines Personalausweises ist ein Antrag erforderlich, welcher im Bürgerservice computergestützt erstellt wird und nicht mitgegeben werden kann. Dieser ist vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei Wochen - während der Urlaubszeit kann sich dieser Zeitrahmen vergrößern.
Generelle Voraussetzungen / Unterlagen:
- persönliches Erscheinen des Antragstellers
- Hauptwohnsitz in Ahlen
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Personalausweis oder Reisepass
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- ggf. Namensänderungsurkunde (bei Namensänderungen) im Original
- ggf. Eheurkunde (nach erfolgter Eheschließung mit Namensänderung) im Original
- ggf. Geburtsurkunde (im Original)
zusätzlich bei unter 16-Jährigen:
- persönliches Erscheinen des Kindes bzw. Jugendlichen
- persönliches Erscheinen eines oder beider Sorgeberechtigten bei denen das Kind bzw. der Jugendliche Hauptwohnsitzlich gemeldet ist
- Personalausweis oder Pass aller Sorgeberechtigten (bei Anwesenden im Original / bei Nicht-Anwesenden in Kopie)
- Es muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden. (Der Vordruck einer Zustimmungserklärung liegt im Bürgerservicecenter vor und steht als Datei zum Download bereit)
- ggf. Sorgerechtserklärung / Nachweis des alleinigen Sorgerechts
zusätzlich bei erstmaliger Beantragung:
- Geburtsurkunde im Original
- soweit vorhanden der Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: die Einbürgerungsurkunde im Original
Kosten
- 22,80 € bis zum 24. Lebensjahr (6 Jahre gültig)
- 37,00 € ab dem 24. Lebensjahr (10 Jahre gültig)