Wenn Sie innerhalb von Ahlen einen Wohnungswechsel vornehmen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.

Beachten Sie: Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten zugleich neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt.

Ummeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Ummeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung bei Umzug innerhalb der Stadt Ahlen.
Sie sind mit Hauptwohnung in Ahlen gemeldet und ziehen innerhalb der Stadt um bzw. Sie sind mit Nebenwohnung in Ahlen und mit Hauptwohnung im Bundesgebiet Deutschland gemeldet und ziehen innerhalb Ahlens in eine andere Wohnung um und melden diese als Nebenwohnung an.
Dies ist notwendig bei:

  • Umzug innerhalb der Stadt oder Gemeinde
  • Bezug / Umzug einer Nebenwohnung (die Person bleibt für eine andere Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet)
  • Tausch des Status von Haupt- zu Nebenwohnsitz

Bei Ehegatten und Familien (Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen persönlich vorsprechen) ist es ausreichend, wenn eine Person die Ummeldung vornimmt. Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Ummeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen und kann hier im Anhang heruntergeladen werden.

Umzug eines minderjährigen Kindes
Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen umzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile vorzulegen. Den passenden Vordruck finden Sie unter Downloads und können diesen ausdrucken oder persönlich im Bürgerservice abholen.
Dies gilt allerdings nur bei der 1. Ummeldung aus dem vorherigen Haushalt. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtig* und das Kind wohnt bereits nur noch bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dann muss keine Einverständniserklärung vorliegen.
Ein Bespiel (gemeinsames Sorgerecht):
Kind + Mutter + Vater wohnen zusammen in der Musterstraße 1. Die Eltern trennen sich. Die Mutter + Kind ziehen in Musterstraße 2 (Einverständnis erforderlich), gleichzeitig zieht der Vater in Musterstraße 3.
Dann ziehen Mutter + Kind von Musterstr. 2 in Musterstraße 4 (keine Einverständnis erforderlich). Nach unbestimmter Zeit zieht das Kind zum Vater in die Musterstraße 3 (Einverständnis erforderlich). Ziehen dann Vater und Kind in eine andere Wohnung ist keine Einverständnis erforderlich.

*Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

Änderung KFZ-Schein bei Ummeldung
Der Kreis Warendorf hat die Stadt Ahlen ermächtigt, Namens- und Anschriftenänderungen in KFZ-Scheinen vorzunehmen, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das im Kreis Warendorf zugelassen ist. Sie können den Kraftfahrzeugschein bei einem Umzug innerhalb der Stadt Ahlen oder einem Zuzug aus dem Kreisgebiet Warendorf auch direkt beim Bürgerservice gegen eine Gebühr in Höhe von 10,80 € ändern lassen. Dann erfolgt die Mitteilung über die Adressänderung im Kraftfahrzeugschein über den Bürgerservice bei der Zulassungsstelle. Sollte die Adresse in Ihrem Kraftfahrzeugschein bereits einmal geändert worden sein oder Sie nicht aus einer Stadt im Kreis Warendorf zuziehen, müssen Sie bitte direkt in der Zulassungsstelle in Beckum oder Warendorf vorsprechen und Ihr Fahrzeug ummelden.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bundesmeldegesetz müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
  • Die Ummeldung müssen Sie persönlich mit allen o.a. Unterlagen im Bürgerservice der Stadt Ahlen vornehmen.

Unterlagen

  • Ihren Personalausweis und/ oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Kraftfahrzeugschein

Kosten

  • Ummeldung gebührenfrei
  • KFZ-Scheinänderung  10,80 €
Ummeldung Wenn Sie innerhalb von Ahlen einen Wohnungswechsel vornehmen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.

Beachten Sie: Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten zugleich neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt.

Ummeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Ummeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung bei Umzug innerhalb der Stadt Ahlen.
Sie sind mit Hauptwohnung in Ahlen gemeldet und ziehen innerhalb der Stadt um bzw. Sie sind mit Nebenwohnung in Ahlen und mit Hauptwohnung im Bundesgebiet Deutschland gemeldet und ziehen innerhalb Ahlens in eine andere Wohnung um und melden diese als Nebenwohnung an.
Dies ist notwendig bei:
  • Umzug innerhalb der Stadt oder Gemeinde
  • Bezug / Umzug einer Nebenwohnung (die Person bleibt für eine andere Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet)
  • Tausch des Status von Haupt- zu Nebenwohnsitz

Bei Ehegatten und Familien (Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen persönlich vorsprechen) ist es ausreichend, wenn eine Person die Ummeldung vornimmt. Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Ummeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen und kann hier im Anhang heruntergeladen werden.

Umzug eines minderjährigen Kindes
Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen umzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile vorzulegen. Den passenden Vordruck finden Sie unter Downloads und können diesen ausdrucken oder persönlich im Bürgerservice abholen.
Dies gilt allerdings nur bei der 1. Ummeldung aus dem vorherigen Haushalt. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtig* und das Kind wohnt bereits nur noch bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dann muss keine Einverständniserklärung vorliegen.
Ein Bespiel (gemeinsames Sorgerecht):
Kind + Mutter + Vater wohnen zusammen in der Musterstraße 1. Die Eltern trennen sich. Die Mutter + Kind ziehen in Musterstraße 2 (Einverständnis erforderlich), gleichzeitig zieht der Vater in Musterstraße 3.
Dann ziehen Mutter + Kind von Musterstr. 2 in Musterstraße 4 (keine Einverständnis erforderlich). Nach unbestimmter Zeit zieht das Kind zum Vater in die Musterstraße 3 (Einverständnis erforderlich). Ziehen dann Vater und Kind in eine andere Wohnung ist keine Einverständnis erforderlich.

*Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

Änderung KFZ-Schein bei Ummeldung
Der Kreis Warendorf hat die Stadt Ahlen ermächtigt, Namens- und Anschriftenänderungen in KFZ-Scheinen vorzunehmen, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das im Kreis Warendorf zugelassen ist. Sie können den Kraftfahrzeugschein bei einem Umzug innerhalb der Stadt Ahlen oder einem Zuzug aus dem Kreisgebiet Warendorf auch direkt beim Bürgerservice gegen eine Gebühr in Höhe von 10,80 € ändern lassen. Dann erfolgt die Mitteilung über die Adressänderung im Kraftfahrzeugschein über den Bürgerservice bei der Zulassungsstelle. Sollte die Adresse in Ihrem Kraftfahrzeugschein bereits einmal geändert worden sein oder Sie nicht aus einer Stadt im Kreis Warendorf zuziehen, müssen Sie bitte direkt in der Zulassungsstelle in Beckum oder Warendorf vorsprechen und Ihr Fahrzeug ummelden.

  • Ihren Personalausweis und/ oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Kraftfahrzeugschein

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bundesmeldegesetz müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
  • Die Ummeldung müssen Sie persönlich mit allen o.a. Unterlagen im Bürgerservice der Stadt Ahlen vornehmen.
  • Ummeldung gebührenfrei
  • KFZ-Scheinänderung  10,80 €
https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/635/show
Gruppe 1.4 - Bürgerservice
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-401

Frau

Marie

Barkhausen

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Frau

Ingrid

Schmitz

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Frau

Stephanie

Gust

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Frau

Stefanie

Renvert

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Herr

Max

Beumer

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Herr

Robin

Röhle

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Frau

Sina

Schulz

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401

Frau

Anja

Eckey

E01 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-401