Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten und aus diesem Grunde ärztlich untersucht werden müssen, erhalten bei uns einen Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche können sich den Untersuchungsberechtigungsschein persönlich im Bürgerservice abholen oder durch ihre Eltern vertreten lassen. Für die Abholung muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden.
Nach den Bestimmungen der §§ 32 folgende des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nur dann beschäftigt werden, wenn rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme eine Untersuchung durch einen Arzt stattgefunden hat.
Nach einem Jahr ist für Jugendliche eine Nachuntersuchung erforderlich. Darüber hinaus können bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein. Es besteht freie Arztwahl.
Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land. Beim Bürgerservice werden zur Abrechnung des Arztes mit den zuständigen Stellen daher kostenlose Untersuchungsberechtigungsscheine ausgestellt.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz