Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten und aus diesem Grunde ärztlich untersucht werden müssen, erhalten bei uns einen Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Nach den Bestimmungen der §§ 32 folgende des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nur dann beschäftigt werden, wenn rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme eine Untersuchung durch einen Arzt stattgefunden hat.

Nach einem Jahr ist für Jugendliche eine Nachuntersuchung erforderlich. Darüber hinaus können bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein. Es besteht freie Arztwahl.

Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land. 

Antragstellung: www.untersuchungsberechtigungsschein.de

Rechtsgrundlagen

§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz

Kosten

  • gebührenfrei