Online-Antragstellung
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Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.

Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss.

Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.

Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem bisherigen § 34 Absatz 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.

Gem. § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz können Personen, die nicht Betroffene sind, durch die Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften einzelner Einwohner erhalten (einfache Melderegisterauskunft).

Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten nach § 45 Bundesmeldegesetz eine erweiterte Melderegisterauskunft.
Neben den Daten einer einfachen Melderegisterauskunft können folgende Daten übermittelt werden:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
  • Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- oder Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort


Die Beantragung kann schriftlich beim Bürgerservice (meldeanfrage@stadt.ahlen.de) oder persönlich erfolgen. 


Bei einer schriftlichen Anfrage, die nicht Sie selbst betrifft, fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck oder einen Nachweis der Überweisung (Verwendungszweck: Melderegisterauskunft; Name, Vorname der abzufragenden Person) bei.
Die Gebühren sind im Voraus zu begleichen.

Wird eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragt, so ist das berechtigte Interesse (durch weitere Unterlagen) nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • BMG (Bundesmeldegesetz)
  • Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung -AVerwGebO NRW-

Kosten

einfache Melderegisterauskunft       € 11,00
erweiterte Melderegisterauskunft    € 15,00
Eigenanfrage: gebührenfrei

Neue Gebührensätze ab 16.07.2016 (Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung -AVerwGebO NRW-)

Melderegisterauskunft

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Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.

Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss.

Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.

Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem bisherigen § 34 Absatz 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.

Gem. § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz können Personen, die nicht Betroffene sind, durch die Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften einzelner Einwohner erhalten (einfache Melderegisterauskunft).

Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten nach § 45 Bundesmeldegesetz eine erweiterte Melderegisterauskunft.
Neben den Daten einer einfachen Melderegisterauskunft können folgende Daten übermittelt werden:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
  • Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
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https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/638/show
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