Anträge auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises können Sie bei uns im Bürgerservice erhalten und auch wieder abgeben. Dieser Antrag wird dann von uns an die Kreisverwaltung Warendorf weitergeleitet, die für die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig ist.

Eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel bei uns vorgenommen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Behindertenstatus zum Verlängerungszeitpunkt geändert hat. In diesen Fällen ist wiederum die Kreisverwaltung Warendorf zuständig.

Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.

Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.

Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.

Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).

Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.

Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen

Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • besonderer Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Steuerfreibetrag
  • Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts

Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Parkerleichterung
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.

Unterlagen

Benötigte Unterlagen

  • Bei einem Erstantrag benötigen wir den entsprechenden Antrag sowie ein Lichtbild
  • Zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bringen Sie bitte den Ausweis (und falls kein Verlängerungsfeld mehr frei ist ein aktuelles Lichtbild) mit

Formulare

  • Schwerbehinderten-Antrag online stellen (ELSA.NRW)
  • Schwerbehindertenantrag für Sie zum ausdrucken (siehe Downloads)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 17.12.2010
Schwerbehindertenausweis

Anträge auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises können Sie bei uns im Bürgerservice erhalten und auch wieder abgeben. Dieser Antrag wird dann von uns an die Kreisverwaltung Warendorf weitergeleitet, die für die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig ist.

Eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel bei uns vorgenommen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Behindertenstatus zum Verlängerungszeitpunkt geändert hat. In diesen Fällen ist wiederum die Kreisverwaltung Warendorf zuständig.

Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.

Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.

Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.

Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).

Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.

Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen

Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • besonderer Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Steuerfreibetrag
  • Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts

Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Parkerleichterung
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.

Benötigte Unterlagen

  • Bei einem Erstantrag benötigen wir den entsprechenden Antrag sowie ein Lichtbild
  • Zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bringen Sie bitte den Ausweis (und falls kein Verlängerungsfeld mehr frei ist ein aktuelles Lichtbild) mit

Formulare

  • Schwerbehinderten-Antrag online stellen (ELSA.NRW)
  • Schwerbehindertenantrag für Sie zum ausdrucken (siehe Downloads)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 17.12.2010
https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/654/show
Gruppe 1.4 - Bürgerservice
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-401

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