Auskunftssperre im Melderegister
Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.
Unterlagen
- Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung
- Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
- Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
- Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben
Rechtsgrundlagen
§ 51 Bundesmeldegesetz
Kosten
Gebührenfrei