Seit Januar 1999 haben Sie die Möglichkeit Ihren bisherigen Führerschein in den neuen EU-Führerschein umzutauschen.
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Führerscheinstelle in Warendorf, bei der Kfz-Zulassungsstelle in Beckum oder bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung stellen, in der Sie wohnhaft sind.
 
Ein Umtausch der alten Führerscheine ist in der Regel nicht notwendig, da der größte Teil der bisherigen Führerscheine seine Gültigkeit behält. Ein freiwilliger Umtausch ist jedoch jederzeit möglich. Lediglich bei Fahrberechtigten im Klasse-2-Bereich bestehen Umtauschpflichten ab einem bestimmten Lebensalter. Das gleiche gilt auch für Taxi- und Omnibusfahrer. Hier sind großzügige Übergangsfristen festgelegt, auf die noch eingegangen wird. Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann nach dem 50. Lebensjahr der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an die Führerscheinstelle des Kreises Warendorf wenden.
Für LKW-Fahrer
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, da ab 01.01.2000 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Fahrzeuge über 7,5 Tonnen mehr geführt werden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 wird hiervon nicht berührt. Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftig CE) werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung (Nachweise sind mitzubringen).

Für Klasse-3-Fahrer
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für LKW-Fahrer getroffenen Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind für diese Erlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.
Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in der Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombination/Züge geführt werden.

Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen Ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten.

Für Bus- und Taxifahrer

Die Beantragung kann nur beim Kreis Warendorf erfolgen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Kraftomnibus) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch des Führerscheins beantragen. Kraftomnibusfahrer erhalten in Zukunft nur noch den Führerschein der Klasse D.

Für Landwirte
Bei der Umstellung der Klasse 3 kann der Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden.

Übersicht über die neuen Führerscheinklassen Hier wurden nur die Buchstaben von den Beschreibungen „entzerrt“

  • A1 - Leichtkrafträder (125 cm³, bis 11 kW)
  • A - Krafträder bis 25 kW, weniger als 0,16 kW/kg, Krafträder (unbeschränkt)
  • B - Kfz bis 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg oder Anhänger, dessen Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse höchstens 3,5 t beträgt
  • C1 - Kfz von 3,5 bis 7,5 t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg
  • C - Kfz über 3,5 t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg
  • D1 - Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg
  • D - Kraftomnibusse und Anhänger bis 750 kg
  • BE - Kfz der Klasse B mit Anhänger (sofern nicht in Klasse B fallend)
  • C1E - Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtzugmasse darf 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)
  • CE - Kfz der Klasse C mit Anhänger über 750 kg
  • D1E - Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtzugmasse darf 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden)
  • DE - Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
  • M - Kleinkrafträder (45 km/h, 50 cm³), Fahrräder mit Hilfsmotor
  • L - land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für solche Zwecke eingesetzt werden bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h, mit Anhänger
  • T - land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz



Wie werden die alten Klassen umgestellt?
Alte Klasse         neue Klassen Hier wurden nur die Buchstaben von den Beschreibungen „entzerrt“
1                        A, A1, M, L
1a*                    A, A1, M, L
1b                      A1, M, L
2                        B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
3**                    B, BE, C1, C1E, M, L
4                        M, L
5                        L
Busführerschein D1, D1E, D, DE
* wenn 2 Jahre in Besitz =A (unbeschränkt), ansonsten =A (beschränkt)
** vor dem 01.04.1980 erworben =zusätzlich A1

Unterlagen

  • bisheriger Führerschein
  • ein biometrisches Passbild
  • der Personalausweis oder Reisepass
  • bei Klasse C zusätzlich die ärztliche Bescheinigung und Sehtestbescheinigung

Kosten

  • 30,20 € (14,90 € wenn der Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde)
  • 45,50 € bei einem Pflichtumtausch (siehe LKW-Fahrer) Ausnahmegenehmigung