Fischereiwesen
Erhalt und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestands; Regelung der Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern; Erteilung der Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Angelegenheiten der Fischerei liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer. Daher ist der Sitz der obersten Fischereibehörde von NRW beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) in Düsseldorf. Die oberen Fischereibehörden befinden sich bei den fünf Bezirksregierungen des Landes. In den unteren Fischereibehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Fische sind grundsätzlich herrenlose Tiere. Erst das Fischereirecht gibt die Befugnis, diese Tiere zu fangen und sich anzueignen. Gleichzeitig ist mit dem Aneignungsrecht auch die Pflicht zur Hege verbunden. Damit soll eine Übernutzung der Fischbestände verhindert werden. Die rechtlichen Vorgaben für die Fischerei sind im Landesfischereigesetz NRW zu Grunde gelegt. Ergänzend enthält die Landesfischereiordnung Schonzeiten, Mindestmaße und Maßnahmen zur Verhinderung der Schädigung von Fischen. Die fischereilichen Vorschriften beziehen sich nicht nur auf Fische, sondern auch auf Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln.
Fischerprüfung
Seit Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes NRW im Jahre 1972 muss ein Angler den Nachweis einer bestandenen amtlichen Fischerprüfung erbringen um einen Fischereischein erwerben zu können.
Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Der Prüfling muss mindestens 13 Jahre alt sein um an der Fischerprüfung teilnehmen zu können. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann ihm dann, bei bestandener Prüfung, ein Fischereischein ausgestellt werden.
Fischereischein
Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde erteilt. Er berechtigt zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland. Die Gültigkeit/Anerkennung eines Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in diesem Bundesland unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten notwendig.
Bei minderjährigen Antragstellern muss ein Erziehungsberechtigter den Antrag unterschreiben.
Durchlaufzeit: Fischereischeine werden bei Antragstellung direkt ausgestellt.
Rechtsgrundlagen allgemein
Landesfischereigesetz, Landesfischereiordnung, Fischerprüfungsordnung
Unterlagen
- Zeugnis der staatlichen Fischereiprüfung oder vorheriger Fischereischein
- Personalausweis/Reisepass,
- 1 Passfoto, ca. 35 x 45 (nur bei neuem Fischereischein)
Kosten
Jugendfischereischein (8,00 Euro), Jahresfischereischein (16,00 Euro), Fünfjahresfischereischein (48,00 Euro), Ersatzfischereischein (10,00 Euro). Gleiche Gebühren fallen für entsprechende Verlängerungen an.