Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Soll ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden, kann nach erfolgter Antragstellung bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis für zunächst einen Monat ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

Die beantragte Gaststättenerlaubnis wird nach Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Genehmigungen oder Stellungnahmen) erteilt werden. Bitte planen Sie für die Bearbeitungszeit ca. 3-4 Wochen ein. Erst nach Erhalt der Erlaubnisurkunde dürfen Sie den Gaststättenbetrieb eröffnen.

Unterlagen

Für die Bearbeitung füllen Sie bitte den „Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gem. § 2 GastG“ vollständig aus und legen die im „Merkblatt für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis“ genannten Unterlagen vor.

Kosten

Folgende Gebühren werden fällig:

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 600,00 € fällig.
Sollten Sie noch eine weitere Betriebsart (z.B. Gartenwirtschaft) beantragen, werden zusätzliche Gebühren fällig.

Die Gebühr zwecks Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis nach § 11 GastG beträgt 150,00 €.

Bei Antragstellung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes sind 25 % der voraussichtlich endgültigen Erlaubnisgebühr zu entrichten. Der Rest ist bei Empfang der Urkunde in bar zu zahlen. Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Gaststättenerlaubnis

Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Soll ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden, kann nach erfolgter Antragstellung bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis für zunächst einen Monat ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

Die beantragte Gaststättenerlaubnis wird nach Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Genehmigungen oder Stellungnahmen) erteilt werden. Bitte planen Sie für die Bearbeitungszeit ca. 3-4 Wochen ein. Erst nach Erhalt der Erlaubnisurkunde dürfen Sie den Gaststättenbetrieb eröffnen.

Für die Bearbeitung füllen Sie bitte den „Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gem. § 2 GastG“ vollständig aus und legen die im „Merkblatt für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis“ genannten Unterlagen vor.

Folgende Gebühren werden fällig:

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 600,00 € fällig.
Sollten Sie noch eine weitere Betriebsart (z.B. Gartenwirtschaft) beantragen, werden zusätzliche Gebühren fällig.

Die Gebühr zwecks Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis nach § 11 GastG beträgt 150,00 €.

Bei Antragstellung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes sind 25 % der voraussichtlich endgültigen Erlaubnisgebühr zu entrichten. Der Rest ist bei Empfang der Urkunde in bar zu zahlen. Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

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