Landeshundegesetz
Wichtige Hinweise für Hundehalter in Ahlen
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet werden, haben es notwendig gemacht, das Landeshundegesetz in Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) einzuführen. Es gilt verbindlich seit dem 01.01.2003 und löst die Landeshundeverordnung ab.
Mit dem LHundG NRW sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Unzuverlässige und unkundige Hundehalter sollen identifiziert werden.
- Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde sollen durch das LHundG NRW vor missbräuchlichen Verwendungen geschützt und damit auch im Sinne des Tierschutzgedankens besonders herausgehoben werden.
Differenziert nach einzelnen Kategorien von Hunden enthalten das LHundG NRW und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahlen (OBVO) folgende Anforderungen. Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Regelungen verstößt. Die Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Hundehaltung untersagt werden.
Für alle Hunde gilt:
Hunde sind außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Das gilt auch in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Für Kinderspielplätze besteht ein Betretungsverbot. Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Halter oder der beaufsichtigenden Person sofort zu beseitigen.
Große Hunde
Für den Umgang mit Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt folgendes:
- Anzeige der Haltung bei der Rechts- u. Ordnungsabteilung (nicht zu verwechseln mit der Anmeldung zur Hundesteuer!)
- Der Halter muss die erforderliche Sachkunde besitzen. Sachkundenachweise erstellen die Tierärzte. Personen, die zum Zeitpunkt 01.01.2003 seit mehr als drei Jahren einen großen Hund halten, gelten als sachkundig, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. Als sachkundig gelten auch Inhaber einer Jagdberechtigung.
- Der Halter muss zuverlässig sein. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann in begründeten Einzelfällen vom Halter ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.
- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mikrochip.
- Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.
- Anleinpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Hunde bestimmter Rassen
Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu gelten die folgenden Bestimmungen:
- Meldepflicht bei der Rechts- u. Ordnungsabteilung (nicht zu verwechseln mit der Anmeldung zur Hundesteuer!)
- Die Haltung ist erlaubnispflichtig. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Rechts- u. Ordnungsabteilung der Stadt Ahlen zu stellen.
- Der Halter muss zuverlässig sein. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
- Der Halter muss sachkundig sein. Den Sachkundenachweis erstellt das Veterinäramt des Kreises Warendorf.
- Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet werden.
- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mikrochip.
- Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind Hunde bestimmter Rassen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (Ausnahmen können erteilt werden).
- Hunden bestimmter Rassen ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ausnahmen können erteilt werden).
- Halter bzw. Aufsichtsperson muss mind. 18 Jahre alt sein.
Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Die Vermutung gilt für Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Meldepflicht bei der Rechts- u. Ordnungsabteilung (nicht zu verwechseln mit der Anmeldung zur Hundesteuer!).
- Die Haltung ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis für neu anzuschaffende Hunde wird nur erteilt, wenn für das Halten des Hundes ein überwiegendes besonderes Interesse nachgewiesen wird. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Rechts- u. Ordnungsabteilung der Stadt Ahlen zu stellen.
- Der Halter muss zuverlässig sein. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
- Der Halter muss sachkundig sein. Den Sachkundenachweis erstellt das Veterinäramt des Kreises Warendorf.
- Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet werden.
- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mikrochip.
- Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (Ausnahmen können erteilt werden).
- Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ausnahmen können erteilt werden).
- Generelles Zuchtverbot.
- Halter bzw. Aufsichtsperson muss mind. 18 Jahre alt sein.
Unterlagen
- Polizeiliches Führungszeugnis