Wer als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt veranstalten will, kann eine behördliche Festsetzung beantragen. Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte. Weitere festsetzungsfähige Veranstaltungen sind Messen und Ausstellungen. Grundsätzlich ist die Festsetzung für die Durchführung eines Marktes nicht verpflichtend. Sollte der Markt jedoch an einem Sonntag stattfinden, ist die Festsetzung zwingend erforderlich.

Die Festsetzung der geplanten Veranstaltung ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen der Veranstaltung eine Einstufung dieser als Markt gemäß der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung zulassen und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Weiterhin muss der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Der Antrag auf Marktfestsetzung ist formlos, schriftlich zu stellen und muss Angaben über Ort, Art und Umfang der angebotenen Waren sowie Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung erhalten. Er kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gestellt werden.

Durch die Festsetzung erhält der Markt das sog. „Marktprivileg“. Diese Marktprivilegien stellen die Veranstaltung von bestimmten Verboten und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen frei. Dazu gehört z.B. die Befreiung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sowie der Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht.
Ist ein Markt festgesetzt, verpflichtet sich der Veranstalter zur Durchführung der der Veranstaltung. Die Festsetzung kann mit Auflagen, z.B. zum Brandschutz, zur Müllentsorgung oder zur Beschaffenheit des Veranstaltungsplatzes verbunden werden. Jahr- und Spezialmärkte dürfen nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften veranstaltet werden.

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

Kosten

Je nach Art und Umfang des festgesetzten Marktes wird eine Gebühr von 50 bis 750 Euro fällig. Bei Märkten von besonders bedeutendem Umfang kann die Gebühr bis 2.300 Euro betragen.

Marktfestsetzung

Wer als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt veranstalten will, kann eine behördliche Festsetzung beantragen. Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte. Weitere festsetzungsfähige Veranstaltungen sind Messen und Ausstellungen. Grundsätzlich ist die Festsetzung für die Durchführung eines Marktes nicht verpflichtend. Sollte der Markt jedoch an einem Sonntag stattfinden, ist die Festsetzung zwingend erforderlich.

Die Festsetzung der geplanten Veranstaltung ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen der Veranstaltung eine Einstufung dieser als Markt gemäß der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung zulassen und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Weiterhin muss der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Der Antrag auf Marktfestsetzung ist formlos, schriftlich zu stellen und muss Angaben über Ort, Art und Umfang der angebotenen Waren sowie Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung erhalten. Er kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gestellt werden.

Durch die Festsetzung erhält der Markt das sog. „Marktprivileg“. Diese Marktprivilegien stellen die Veranstaltung von bestimmten Verboten und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen frei. Dazu gehört z.B. die Befreiung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sowie der Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht.
Ist ein Markt festgesetzt, verpflichtet sich der Veranstalter zur Durchführung der der Veranstaltung. Die Festsetzung kann mit Auflagen, z.B. zum Brandschutz, zur Müllentsorgung oder zur Beschaffenheit des Veranstaltungsplatzes verbunden werden. Jahr- und Spezialmärkte dürfen nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften veranstaltet werden.

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

Je nach Art und Umfang des festgesetzten Marktes wird eine Gebühr von 50 bis 750 Euro fällig. Bei Märkten von besonders bedeutendem Umfang kann die Gebühr bis 2.300 Euro betragen.

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