Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bestimmten Strafsachen bietet das Schiedsamtsgesetz NRW die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.
Zunehmend werden Streitigkeiten – auch in Bagatellfällen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide Parteien besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass es besser ist, sich zu vertragen als zu klagen!

Hier ein kleiner Überblick über sachliche Zuständigkeiten der Schiedspersonen:

a) Bestimmte Strafsachen.
Das sind alle Privatklagedelikte wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung im Sinne des § 380 Abs. 1 StPO.

b) Bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Das sind z.B. Verstöße gegen das Nachbarrechtsgesetz NRW und gegen die §§ 906, 910, 911 sowie 923 BGB. Häufig vorkommende Fälle sind hier z.B. Grenzstreitigkeiten, Ruhestörungen oder Geruchsbelästigungen.
Ferner Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind sowie Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt  3 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Beachte:
Liegen Sachverhalte gemäß a) und b) vor, muss zunächst aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 380 Abs. 1 StPO und § 53 Abs. 1 JustG NRW) ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung durchgeführt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von obligatorischer Streitschlichtung.
Nur im Falle des Scheiterns der Schlichtung kann die Privatklage oder die Zivilklage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Als Beweis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und des Scheiterns erhält die antragstellende Partei bei Strafsachen eine Sühnebescheinigung und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung wird die Klage abgewiesen.
   
c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter b) fallen.
Es sind dies Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche
Ansprüche wie z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unterlassung.
Beispielfälle wären hier u.a. Mietstreitigkeiten, Vertragsstreitigkeiten, Geldforderungen in unbegrenzter Höhe.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Nötigung usw. zwar nicht hinsichtlich eines Strafbegehrens vor der Schiedsperson verhandelt werden dürfen, wohl aber zivilrechtlich wegen Forderungen  betreffend  Schadensersatz, Schmerzensgeld, Widerruf oder Unterlassung.

Nicht zuständig sind Schiedspersonen für Fälle, die vor den Familiengerichten verhandelt werden müssen und Angelegenheiten, die den Einsatz eines Notars erforderlich machen.

Falls Sie in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vor weiteren Maßnahmen wie Anzeigenerstattung oder Klage vertrauensvoll an ihre zuständige Schiedsperson wenden. Diese wird einen Weg aufzeigen können, auf dem sich für beide Parteien eine akzeptable Lösung finden lässt, und zwar relativ kurzfristig, ohne große Kosten, nervenschonend, ohne Gerichte und ohne Papierkrieg, aber mit der Hoffnung auf ein späteres Miteinander.
Wenn Sie Name und Anschrift der zuständigen Schiedsperson erfahren möchten, können Sie sich an Frau Lakenbrink, Fachbereich 1, Gruppe 1.2 Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe, Tel. 59-258 wenden.

Falls Sie Interesse haben, Näheres über die Schiedsperson zu erfahren, insbesondere auch über den Ablauf eines Schiedsverfahrens, dann klicken Sie den Beispielfall an (siehe Downloads)!
In Ahlen gibt es vier verschiedene Schiedsamtsbezirke:
Bezirk 1: Benita Andela, Schillerstr. 14, 59227 Ahlen, Tel. 0151/67803178
Bezirk 2: Helmut Neumann, Em.-v.-Ketteler-Str. 70, Tel. 02382/60329
Bezirk 3: Ludger Diekmann, Bergeickeler Weg 15, Tel. 02382/2591  
Vertreter: Gerd Redeker, Münsterstr. 128, Tel. 02521/8285666
Bezirk 4: Michael Brüggemann, Spechtweg 10, 59229 Ahlen, Tel. 0151/54420111

Für das Schlichtungsverfahren ist diejenige Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Absatz 1 Schiedsamtsgesetz NRW).

Die entsprechende Schiedsamtsbezirkskarte finden Sie unter "Downloads".

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

Schiedsamtsangelegenheiten

Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bestimmten Strafsachen bietet das Schiedsamtsgesetz NRW die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.
Zunehmend werden Streitigkeiten – auch in Bagatellfällen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide Parteien besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass es besser ist, sich zu vertragen als zu klagen!

Hier ein kleiner Überblick über sachliche Zuständigkeiten der Schiedspersonen:

a) Bestimmte Strafsachen.
Das sind alle Privatklagedelikte wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung im Sinne des § 380 Abs. 1 StPO.

b) Bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Das sind z.B. Verstöße gegen das Nachbarrechtsgesetz NRW und gegen die §§ 906, 910, 911 sowie 923 BGB. Häufig vorkommende Fälle sind hier z.B. Grenzstreitigkeiten, Ruhestörungen oder Geruchsbelästigungen.
Ferner Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind sowie Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt  3 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Beachte:
Liegen Sachverhalte gemäß a) und b) vor, muss zunächst aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 380 Abs. 1 StPO und § 53 Abs. 1 JustG NRW) ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung durchgeführt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von obligatorischer Streitschlichtung.
Nur im Falle des Scheiterns der Schlichtung kann die Privatklage oder die Zivilklage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Als Beweis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und des Scheiterns erhält die antragstellende Partei bei Strafsachen eine Sühnebescheinigung und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung wird die Klage abgewiesen.
   
c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter b) fallen.
Es sind dies Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche
Ansprüche wie z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unterlassung.
Beispielfälle wären hier u.a. Mietstreitigkeiten, Vertragsstreitigkeiten, Geldforderungen in unbegrenzter Höhe.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Nötigung usw. zwar nicht hinsichtlich eines Strafbegehrens vor der Schiedsperson verhandelt werden dürfen, wohl aber zivilrechtlich wegen Forderungen  betreffend  Schadensersatz, Schmerzensgeld, Widerruf oder Unterlassung.

Nicht zuständig sind Schiedspersonen für Fälle, die vor den Familiengerichten verhandelt werden müssen und Angelegenheiten, die den Einsatz eines Notars erforderlich machen.

Falls Sie in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vor weiteren Maßnahmen wie Anzeigenerstattung oder Klage vertrauensvoll an ihre zuständige Schiedsperson wenden. Diese wird einen Weg aufzeigen können, auf dem sich für beide Parteien eine akzeptable Lösung finden lässt, und zwar relativ kurzfristig, ohne große Kosten, nervenschonend, ohne Gerichte und ohne Papierkrieg, aber mit der Hoffnung auf ein späteres Miteinander.
Wenn Sie Name und Anschrift der zuständigen Schiedsperson erfahren möchten, können Sie sich an Frau Lakenbrink, Fachbereich 1, Gruppe 1.2 Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe, Tel. 59-258 wenden.

Falls Sie Interesse haben, Näheres über die Schiedsperson zu erfahren, insbesondere auch über den Ablauf eines Schiedsverfahrens, dann klicken Sie den Beispielfall an (siehe Downloads)!
In Ahlen gibt es vier verschiedene Schiedsamtsbezirke:
Bezirk 1: Benita Andela, Schillerstr. 14, 59227 Ahlen, Tel. 0151/67803178
Bezirk 2: Helmut Neumann, Em.-v.-Ketteler-Str. 70, Tel. 02382/60329
Bezirk 3: Ludger Diekmann, Bergeickeler Weg 15, Tel. 02382/2591  
Vertreter: Gerd Redeker, Münsterstr. 128, Tel. 02521/8285666
Bezirk 4: Michael Brüggemann, Spechtweg 10, 59229 Ahlen, Tel. 0151/54420111

Für das Schlichtungsverfahren ist diejenige Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Absatz 1 Schiedsamtsgesetz NRW).

Die entsprechende Schiedsamtsbezirkskarte finden Sie unter "Downloads".

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/736/show
Gruppe 1.2 - Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-288

Frau

Katharina

Lakenbrink

E08 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-258
gewerbeangelegenheiten@stadt.ahlen.de