Sperrzeitverkürzung
Wenn die Sperrstunde verkürzt werden soll, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Damit der Antrag auch bearbeitet werden kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung (8 Tage vorher) notwendig.
- Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten z.B. Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
- Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
- Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
Unterlagen
- Einen schriftlichen prüffähigen Antrag
- Der Antrag ist vom voraussichtlichen Betreiber zu stellen.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz
Kosten
Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.
Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr.