Wenn die Sperrstunde verkürzt werden soll, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Damit der Antrag auch bearbeitet werden kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung (8 Tage vorher) notwendig.

  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten z.B. Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

Unterlagen

  • Einen schriftlichen prüffähigen Antrag
  • Der Antrag ist vom voraussichtlichen Betreiber zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz

Kosten

Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.

Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr.