Wenn die Sperrstunde verkürzt werden soll, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Damit der Antrag auch bearbeitet werden kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung (8 Tage vorher) notwendig.

  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten z.B. Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

Unterlagen

  • Einen schriftlichen prüffähigen Antrag
  • Der Antrag ist vom voraussichtlichen Betreiber zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz

Kosten

Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.

Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr.

Sperrzeitverkürzung

Wenn die Sperrstunde verkürzt werden soll, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Damit der Antrag auch bearbeitet werden kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung (8 Tage vorher) notwendig.

  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten z.B. Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
  • Einen schriftlichen prüffähigen Antrag
  • Der Antrag ist vom voraussichtlichen Betreiber zu stellen.

Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.

Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr.

Sperrstunde https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/750/show
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