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Wenn die Sperrstunde verkürzt werden soll, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Damit der Antrag auch bearbeitet werden kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung (14 Tage vorher) notwendig.

  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten z.B. Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

Erforderliche Unterlagen

  • Einen schriftlichen ausführlich begründeten Antrag
  • Der Antrag ist vom voraussichtlichen Betreiber zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Gewerberechtsverordnung (GewRV)

Kosten

Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 - 250 Euro (Tarifstelle 10.1.1.14.7 zu § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW).