Wer eine Spielhalle betreiben möchte, benötigt eine glücksspielrechtliche (§ 24 GlüStV) Erlaubnis.
Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden. Die zuerteilende Erlaubnis nach § 24 GlüStV wird befristet bis max. zum 30.06.2021 ausgestellt. (Ablaufdatum Glücksspielstaatsvertrag)
Für derzeit bestehende Spielhallen besteht die Möglichkeit ggf. Härtefallanträge zu stellen.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind mit dem Bauordnungsamt im Vorfeld abzuklären.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden und die Erlaubnisse erteilt werden.

Kosten

Kosten:

  • Die Kosten für die glücksspielrechtliche Erlaubnis betragen bis zu 5.000,00 Euro.
  • Die Kosten für eine Geeignetheitsbestätigung belaufen sich auf 1.000,00 Euro.
  • Die Kosten für eine Allgemeine Aufstellerlaubnis belaufen sich auf 1.800,00 Euro.