Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Ar­beitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufs­stellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.  
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.

Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung

Rechtsgrundlagen

  • Feiertagsgesetz NW, Ladenöffnungsgesetz NW und die dazu erlassenen örtlichen Verordnungen

Kosten

Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.

Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen

Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Ar­beitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufs­stellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.  
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.

Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung

Kosten/ Gebühren bei Ausnahmegenehmigungen werden durch die BezReg erhoben und müssen dort erfragt werden.

Sonntagsarbeit, Wochenendarbeit https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/754/show
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