Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
Gewerbeanmeldung
Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung des beigefügten Vordruckes der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes beziehungswiese einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle den Beginn eines Gewerbes darstellt, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform.
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde eine Gewerbeabmeldung, bei der anderen Behörde ist diese als Gewerbeanmeldung zu behandeln.
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Weitere Informationen
Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beigefügten Vordruckes bei der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen.
Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 38 der Gewerbeordnung überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
- An- und Verkauf von
• hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
• Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
• Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
• Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
• Altmetallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, - Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten).
Von der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und viele andere mehr).
Verfahrensrechte
Im Rahmen jedes Antrags- und Überwachungsverfahrens haben Sie umfangreiche Mitwirkungsrechte und -pflichten. So müssen Sie beispielsweise notwendige Unterlagen vorlegen, Zugang zu Ihren Betriebsräumen gestatten oder Erklärungen abgeben.
Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In einzelnen Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchverfahren vorgeschaltet. Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der in Rede stehenden Bescheide entnehmen.
Gewerbeummeldung
Der Wechsel der Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Gemeinde sowie der Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung des Waren- und Leistungsangebotes über die bisher gemeldeten Waren und Leistungen, welche bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen.
Bezüglich der Tätigkeit gelten die unter dem Punkt Gewerbeanmeldung dargestellten Regelungen.
Ebenso ist es gemäß § 14 der Gewerbeordnung der Gewerbemeldestelle anzuzeigen, wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert (zum Beispiel durch Heirat).
Gewerbeabmeldung
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen.
Eine meldepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung oder einer Zweigstelle vor. Eine Aufgabe eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (Saisonbetrieb zum Beispiel Skilift, Eisdiele).
Von der Gewerbeabmeldung werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft).
Die Gewerbemeldungen können Sie entweder persönlich während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr; Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr; Donnerstag von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr) vornehmen oder das jeweils beigefügte Formular ausfüllen, unterschreiben und postalisch oder per Mail an gewerbe@stadt.ahlen.de – unter Beifügung einer Kopie bzw. eines Fotos eines Ausweisdokumentes – übersenden.
Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de
Unterlagen
Gewerbeanmeldung
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis
- evtl. Handwerkskarte
- evtl. Vollmacht
zusätzlich:
- bei einer GmbH in Gründung: Gesellschaftsvertrag
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: persönlichen Angaben zum Geschäftsführer, Auszug aus dem Handelsregister
- bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbe-zentralregister
- bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)
Gewerbeummeldung
- Formular Gewerbeummeldung
- Personalausweis
- eventuell Handwerkskarte
- eventuell Vollmacht
- bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbe-zentralregister
Gewerbeabmeldung
- Formular Gewerbeabmeldung
- Personalausweis
Kosten
Gewerbeanmeldung:
1) Gewerbeanmeldung nat. Person: 26 Euro
2) Gewerbeanmeldung jur. Person: 33 Euro
a) Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter einer jur. Person: 13 Euro
Gewerbeummeldung:
1) Gewerbeummeldung nat. Person: 26 Euro
2) Gewerbeummeldung jur. Person: 33 Euro
a) Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter einer jur. Person: 13 Euro
Zweitschrift der Gewerbemeldung: 15 Euro
Die Gewerbeabmeldung bleibt kostenfrei.