Wer eine Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder eine Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) durchführt, bedarf der Erlaubnis, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz erwerben.
Unabhängig von der Höhe des Spielkapitals sind Ausspielungen grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie innerhalb eines geschlossenen Personenkreises (z. B. innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden oder wenn kein Einsatz für die Teilnahme gezahlt werden muss (auch nicht verdeckt, z. B. über ein Eintrittsgeld).
Aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2017 ist eine Allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von kleinen Lotterien und Ausspielungen in Kraft getreten.
Diese bezieht sich auf folgende Institutionen und Organisationen:

  1. Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
  2. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  3. Sportvereinen,
  4. Feuerwehren und
  5. Stiftungen sowie
  6. Veranstalter, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)


Diesem Personenkreis wird die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt, wenn

  1. diese sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  2. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
  3. das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,
  4. der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
  5. keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
  6. deren Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen


Pflichten des Veranstalters

  • Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
  • Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig.
  • Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei  Wochen vor Beginn der Stadt Ahlen, Fachbereich Recht Ordnung und Zentrale Vergabe, Westenmauer 10, 59227 Ahlen unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer schriftlich anzuzeigen. Die Ordnungsbehörde ist berechtigt im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen.
  • Mindestens eine Woche vor Beginn der Lotterie ist beim zuständigen Finanzamt unter Angabe der Anschrift des Veranstalters, des Ortes, des Zeitraumes der Veranstaltung, Zahl der Lose und des Lospreises eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben.  


Für Ausspielungen, welche nicht von der Allgemeinen Erlaubnis erfasst sind, ist rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin ein Antrag auf Erlaubniserteilung bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales

Ausspielungen

Wer eine Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder eine Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) durchführt, bedarf der Erlaubnis, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz erwerben.
Unabhängig von der Höhe des Spielkapitals sind Ausspielungen grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie innerhalb eines geschlossenen Personenkreises (z. B. innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden oder wenn kein Einsatz für die Teilnahme gezahlt werden muss (auch nicht verdeckt, z. B. über ein Eintrittsgeld).
Aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2017 ist eine Allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von kleinen Lotterien und Ausspielungen in Kraft getreten.
Diese bezieht sich auf folgende Institutionen und Organisationen:

  1. Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
  2. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  3. Sportvereinen,
  4. Feuerwehren und
  5. Stiftungen sowie
  6. Veranstalter, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)


Diesem Personenkreis wird die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt, wenn

  1. diese sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  2. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
  3. das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,
  4. der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
  5. keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
  6. deren Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen


Pflichten des Veranstalters

  • Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
  • Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig.
  • Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei  Wochen vor Beginn der Stadt Ahlen, Fachbereich Recht Ordnung und Zentrale Vergabe, Westenmauer 10, 59227 Ahlen unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer schriftlich anzuzeigen. Die Ordnungsbehörde ist berechtigt im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen.
  • Mindestens eine Woche vor Beginn der Lotterie ist beim zuständigen Finanzamt unter Angabe der Anschrift des Veranstalters, des Ortes, des Zeitraumes der Veranstaltung, Zahl der Lose und des Lospreises eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben.  


Für Ausspielungen, welche nicht von der Allgemeinen Erlaubnis erfasst sind, ist rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin ein Antrag auf Erlaubniserteilung bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales

Lotterie, Tombola https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/773/show
Gruppe 1.2 - Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-288

Frau

Katharina

Lakenbrink

E08 (Rathaus, Erdgeschoss)

02382 59-258
gewerbeangelegenheiten@stadt.ahlen.de