Wollen Sie zu einem bestimmten Anlass ein Feuerwerk abbrennen, ist gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erforderlich, da nicht jede Art von Feuerwerken ohne weiteres gezündet werden darf. Um einen Überblick über die ausgehenden Gefahren von Feuerwerken zu erhalten, werden diese in vier verschiedene Kategorien eingestuft.
Feuerwerke der Kategorie 1
Diese Feuerwerkskörper(z.B. Knallbonbons oder Wunderkerzen) werden auch als Kleinstfeuerwerk bezeichnet. Personen, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, können diese Artikel ganzjährig nutzen.
Feuerwerke der Kategorie 2
Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk) wird in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes benötigt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung:

  • Vorliegen eines besonderen Anlasses (z.B. Hochzeit oder Firmenjubiläum),
  • Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen,
  • Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden,
  • Der Antragssteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Der Antrag muss frühzeitig (spätestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum) beim Ordnungsamt der Stadt Ahlen gestellt werden.
Für Schäden, welche durch das Abbrennen verursacht werden, haftet der Verursacher.
Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Aufgrund extremer Witterungsbedingungen kann die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden.
Die Kosten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betragen 24 Euro.
Feuerwerke der Kategorien 3 und 4
Feuerwerkskörper der Kategorie 3 (Mittelfeuerwerk) und 4 (Großfeuerwerk) dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz gekauft und abgebrannt werden. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Das Abbrennen eines solchen Feuerwerkes ist der Ordnungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Bitte senden Sie weitere Fragen oder Anregungen an die folgende E-Mail Adresse: gewerbe@stadt.ahlen.de

Rechtsgrundlagen allgemein

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
SprengG
LimschG NRW