Berechnung und Höhe der Grundsteuer

Die Grundsteuer entspricht einer Gemeindesteuer, die an Gemeinden bzw. Städte entrichtet werden muss. Die Höhe der Grundsteuer wird durch das Grundsteuergesetz bestimmt. Die Bewertung des jeweiligen Grundstücks fällt in den Bereich des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich wird die Grundsteuer erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), Betriebsgrundstücke, aber auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (Grundsteuer B).
Die zu entrichtende Grundsteuer wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt. Es errechnet den Einheitswert auf Basis des
Bewertungsgesetzes, den Grundsteuermessbetrag und darauf aufbauend die zu zahlende Steuer, welche jährlich berechnet wird.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.

Berechnung der Grundsteuer
Das zuständige Finanzamt setzt ausgehend von einem Einheitswert einen Steuermessbetrag fest, der der jeweiligen Gemeinde mitgeteilt wird. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Grundsteuer, die für ein Jahr festzusetzen ist. Der Grundsteuerhebesatz wird durch den Rat der Stadt beschlossen.

Aktuelle Hebesätze der Stadt Ahlen:
Grundsteuer A: 333 %
Grundsteuer B: 546 %
Gewerbesteuer: 445 %

Fälligkeiten
Die so errechnete Grundsteuer wird in der Regel am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Besonderheit der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Bei einem Eigentumswechsel im Laufe eines Jahres kann -im Unterschied zu den anderen Grundbesitzabgaben- keine monatliche Absetzung der Steuer vorgenommen werden. Hier greifen dann eventuell privatrechtliche Regelungen aus dem Kaufvertrag, aufgrund derer sich der bisherige Eigentümer die anteilige Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer erstatten lassen kann - sofern dies im Kaufvertrag geregelt wurde.
Der bisherige Eigentümer bleibt daher für den Rest des Kalenderjahres grundsteuerpflichtig.

Eigentumswechsel
Damit die Gebühren (mit Ausnahme der Grundsteuer) auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden können, sollte der Eigentumswechsel schriftlich an die
Stadt Ahlen, Gruppe: Abgaben, Steuern und Beteiligungen
unter Angabe der Personalien des alten und neuen Eigentümers sowie dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mitgeteilt werden.
Im Falle einer Erbschaft, ist eine Legitimation des Veräußerers durch eine Kopie des Erbscheines erforderlich.