Berechnung und Höhe der Hundesteuer

Informationen zur Hundesteuer
Allgemeines
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.

Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Endet die Steuerpflicht während eines Vierteljahres, so wird die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Anmeldung
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden.

Abmeldung
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person oder Einrichtung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift anzugeben.
Eine Abmeldung ist auch erforderlich, wenn der Hund in einer anderen Stadt angemeldet worden ist.

Unterlagen

Anträge auf Steuerermäßigungen oder –befreiungen sind durch entsprechende Dokumente zu belegen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird 0,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € für den zweiten Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund,
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund.

Hundesteuer

Informationen zur Hundesteuer
Allgemeines
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.

Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Endet die Steuerpflicht während eines Vierteljahres, so wird die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Anmeldung
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden.

Abmeldung
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person oder Einrichtung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift anzugeben.
Eine Abmeldung ist auch erforderlich, wenn der Hund in einer anderen Stadt angemeldet worden ist.

Anträge auf Steuerermäßigungen oder –befreiungen sind durch entsprechende Dokumente zu belegen.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird 0,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € für den zweiten Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund,
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund.

Hund, Hunde, Landeshundegesetz https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/791/show
Gruppe 2.2 - Abgaben, Steuern und Beteiligungen
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Fax 02382 59-350

Frau

Böhne

518 (Rathaus, 5. Etage)

02382 59-246