Berechnung und Höhe der Vergnügungssteuer

Allgemeines
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Ahlen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabi¬nen -;
3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

1. Besteuerung nach Eintrittsgeldern
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Ahlen vorzulegen. Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Ahlen auf Verlangen vorzulegen. Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Ahlen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5 Vergnügungssteuersatzung) berechnet. Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Saldierung negativer Einspielergebnisse ist nur je Gerät und innerhalb eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. des Einspielergebnisses,
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40 Euro je Kalendermonat und Apparat;

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. des Einspielergebnisses,
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro je Kalendermonat und Apparat;

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500 Euro je Kalendermonat und Apparat.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Ahlen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (siehe unten) einzureichen. Wenn Sie Geräte an- oder abmelden möchten, finden Sie unten aufgeführt das passende Formular

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit berechnet sich die Steuer nach der Anzahl der Apparate. Wenn Sie Geräte an- oder abmelden möchten, finden Sie unten aufgeführt das passende Formular

Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.