Abmeldung eines Hundes
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung ist schriftlich (per Brief, per Fax, per unterschriebenem Abmeldevordruck (siehe unten) oder persönlich im Rathaus) vorzunehmen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person oder Einrichtung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift anzugeben.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monates, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Endet die Steuerpflicht während eines Vierteljahres, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet.