Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von 2 Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt Ahlen anzumelden.

Beginn der Hundesteuer
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.

Hundesteuermarke
Die Stadt übersendet für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.
Wenn Sie Ihren Hund anmelden möchten, können Sie das z.B. über das unten aufgeführte Formular "Anmeldung eines Hundes" vornehmen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Höhe der Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird 0,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € für den zweiten Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund,
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund.

Anmeldung eines Hundes


Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von 2 Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt Ahlen anzumelden.

Beginn der Hundesteuer
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.

Hundesteuermarke
Die Stadt übersendet für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.
Wenn Sie Ihren Hund anmelden möchten, können Sie das z.B. über das unten aufgeführte Formular "Anmeldung eines Hundes" vornehmen.

Höhe der Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird 0,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € für den zweiten Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund,
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund.

Hundeanmeldung https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/796/show
Gruppe 2.2 - Abgaben, Steuern und Beteiligungen
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Fax 02382 59-350

Frau

Böhne

518 (Rathaus, 5. Etage)

02382 59-246