Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr, Bildung einer Abfallgemeinschaft

Abfallentsorgungsgebühr
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Ahlen zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte Eigentümergemeinschaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Abfallbehälter bereitgestellt wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter eingezogen wird. Die Gebühr wird mit vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn der Anschluss nur für einen Teil des Monats genommen wird. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über.

Höhe der Gebühren
Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Abfallbehälter (Restmüllbehälter und Biotonnen) und den Abfallsack richtet sich nach deren Zahl und Größe und umfasst die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen.

Fälligkeiten
Die Abfallentsorgungsgebühr wird in der Regel am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Abfallbehälter
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. Der Antrag kann - nur vom Grundstückseigentümer - sowohl schriftlich als auch telefonisch gestellt werden. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Es sind auf dem Grundstück so viel Abfallbehälter bereitzustellen, dass sämtliche für die Einfüllung in diese Behälter nach dieser Satzung vorgesehenen Abfälle entsorgt werden können. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Grundstücksbewohner bei 2-wöchentlicher Entleerung vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und 14-täglicher Entleerung der Restmüllgefäße.

Abfallgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner. Die Abfallgemeinschaft ist schriftlich zu beantragen und von den Grundstückeigentümern zu unterschreiben.