Abfallbehälter
Allgemeines
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. Der Antrag kann - nur vom Grundstückseigentümer - sowohl schriftlich als auch telefonisch gestellt werden. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Es sind auf dem Grundstück so viel Abfallbehälter bereitzustellen, dass sämtliche für die Einfüllung in diese Behälter nach dieser Satzung vorgesehenen Abfälle entsorgt werden können. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Grundstücksbewohner bei 2-wöchentlicher Entleerung vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und 14-täglicher Entleerung der Restmüllgefäße.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Abfallbehälter (Restmüllbehälter und Biotonnen) und den Abfallsack richtet sich nach deren Zahl und Größe und umfasst die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen. Die aktuellen Gebühren sind in der Gebührensatzung zur Abfallentsorgung aufgeführt.
Fälligkeiten
Die Abfallentsorgungsgebühren werden von der Stadt durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Sie sind mit ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Abfallentsorgungsgebühr abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.